Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Verfahren für Ersuchen auf Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen

Artikel 7

Verfahren für Ersuchen auf Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen

(1)   Wird ein Ersuchen auf Durchführung einer Überprüfung vor Ort oder auf Durchführung einer Ermittlung gestellt, beraten die ersuchende und die ersuchte Behörde gemeinsam, wie sie diesem Ersuchen auf Zusammenarbeit unter Berücksichtigung von Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/65/EU, einschließlich in Bezug auf die Sinnhaftigkeit der Durchführung einer gemeinsamen Überprüfung vor Ort oder einer gemeinsamen Ermittlung, am besten stattgegeben können.

Bei der Entscheidung, wie dem Ersuchen auf Zusammenarbeit am besten stattgegeben werden kann, berücksichtigen die ersuchende und die ersuchte Behörde mindestens die folgenden Aspekte:

a)

die Inhalte jedes von der ersuchenden Behörde gestellten Ersuchens auf Zusammenarbeit, einschließlich sämtlicher Hinweise zur Angemessenheit der gemeinsamen Durchführung der Ermittlung oder der Überprüfung vor Ort;

b)

ob bei einer grenzüberschreitenden Angelegenheit beide Behörden separate Untersuchungen einleiten oder ob es sinnvoller wäre, die Angelegenheit gemeinsam zu untersuchen;

c)

die gesetzlichen und behördlichen Rahmenregelungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten, wobei sicherzustellen ist, dass beide Behörden die für ihr Verhalten und für sämtliche gegebenenfalls folgenden Verfahren, einschließlich für Fälle im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem, geltenden potenziellen Zwänge und gesetzlichen Einschränkungen kennen;

d)

die für eine Ermittlung oder Untersuchung vor Ort benötigte Verwaltung und Leitung;

e)

die Zuteilung von Mitteln und die Ernennung des Personals, das für die Durchführung der Ermittlungen oder der Untersuchungen vor Ort zuständig ist;

f)

die Möglichkeit, mit jeder Behörde einen gemeinsamen Aktionsplan und eine Arbeitsplanung festzulegen;

g)

die Festlegung der von jeder Behörde — gemeinsam oder einzeln — zu ergreifenden Maßnahmen;

h)

den Austausch der gesammelten Informationen und der Berichte zu den Ergebnissen der ergriffenen einzelnen Maßnahmen;

i)

andere fallspezifische Punkte.

(2)   Wenn die ersuchte Behörde die Überprüfung oder Ermittlung selbst durchführt, informiert sie die ersuchende Behörde über den Fortschritt dieser Maßnahmen und liefert ihre Ergebnisse zeitnah.

(3)   Wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde sich entschließen, eine gemeinsame Ermittlung oder eine gemeinsame Überprüfung vor Ort durchzuführen, müssen sie

a)

ständig miteinander im Dialog bleiben, um die Informationsbeschaffung und die Tatsachenfeststellung zu koordinieren;

b)

bei der Durchführung der gemeinsamen Ermittlung oder der gemeinsamen Untersuchung vor Ort eng zusammenarbeiten und miteinander kooperieren;

c)

die konkreten gesetzlichen Bedingungen, die für den Gegenstand der Ermittlung oder der Untersuchung vor Ort gelten, identifizieren;

d)

sich gegebenenfalls mindestens über folgende Punkte einig werden:

i)

Entwurf eines gemeinsamen Aktionsplans, der den Gegenstand, den Charakter und den zeitlichen Ablauf der zu ergreifenden Maßnahmen benennt, darunter auch die Aufgabenverteilung bei der Übermittlung der Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung der Prioritäten der jeweiligen Behörden;

ii)

Identifizierung und Beurteilung etwaiger gesetzlicher Einschränkungen oder Zwänge und Unterschiede bei den Verfahren im Hinblick auf Ermittlungs- und Vollstreckungsmaßnahmen oder andere Verfahren, einschließlich Identifizierung und Beurteilung der Rechte der Personen, die Gegenstand der Ermittlung sind;

iii)

Identifizierung und Beurteilung der konkreten gesetzlichen Berufsprivilegien, die das Ermittlungsverfahren sowie das Vollstreckungsverfahren beeinflussen könnten, einschließlich der Selbstbelastung;

iv)

Strategie gegenüber Öffentlichkeit und Presse;

v)

beabsichtigte Verwendung der ausgetauschten Informationen.