Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 3 - Durchführungsverordnung 2017/980

Artikel 3

Eingangsbestätigung

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch bei der Kontaktstelle der ersuchten Behörde übermittelt diese Behörde der ersuchenden Behörde eine Eingangsbestätigung und verwendet hierfür das Formular in Anhang II.