Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 3 - Eingangsbestätigung

Artikel 3

Eingangsbestätigung

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch bei der Kontaktstelle der ersuchten Behörde übermittelt diese Behörde der ersuchenden Behörde eine Eingangsbestätigung und verwendet hierfür das Formular in Anhang II.