Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Verfahren zur Übermittlung und Bearbeitung eines Ersuchens auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Artikel 5

Verfahren zur Übermittlung und Bearbeitung eines Ersuchens auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Die ersuchende und die ersuchte Behörde kommunizieren im Hinblick auf das Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch in Papierform oder auf elektronischem Weg, je nachdem, welches Verfahren schneller ist, sowie unter Berücksichtigung von Aspekten der Vertraulichkeit, Antwortzeiten, dem Volumen des zu übermittelnden Materials und der Zugänglichkeit der Informationen durch die ersuchende Behörde. Insbesondere hat die ersuchende Behörde auf Bitten um Klarstellungen der ersuchten Behörde unverzüglich zu antworten.

(2)   Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde unverzüglich, sobald sich abzeichnet, dass sich die Antwort um mehr als fünf Arbeitstage über das in der Bestätigung des Eingangs genannte geschätzte Datum verzögern wird.

(3)   Wenn das Ersuchen von der ersuchenden Behörde als „dringend“ eingestuft wurde, müssen die ersuchte und die ersuchende Behörde eine Vereinbarung darüber treffen, wie häufig die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde über ihre Bearbeitung des Ersuchens und über das Datum, zu dem voraussichtlich eine Antwort erfolgen kann, informiert.

(4)   Die ersuchte und die ersuchende Behörde arbeiten zusammen, um sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Ausführung eines Ersuchens entstehen können, aus dem Weg zu räumen.