Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Verfahren für Ersuchen auf Einholung einer Erklärung von einer Person

Artikel 6

Verfahren für Ersuchen auf Einholung einer Erklärung von einer Person

(1)   Falls die ersuchende Behörde im Rahmen ihres Ersuchens die Einholung einer Erklärung von einer Person beantragt, müssen die ersuchte und die ersuchende Behörde — vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen oder Zwänge und jedweder Unterschiede bei den Verfahrensvorschriften — Folgendes bewerten und berücksichtigen:

a)

die Rechte der Person oder Personen, von denen die Erklärungen eingeholt werden sollen;

b)

die Rolle der Mitarbeiter der ersuchten und der ersuchenden Behörden bei der Einholung der Erklärung;

c)

ob die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, das Recht hat, sich von einem gesetzlichen Vertreter beraten zu lassen, und — falls dies der Fall ist — den Umfang der Unterstützung dieses Vertreters bei der Einholung der Erklärung, einschließlich im Zusammenhang mit sämtlichen Aufzeichnungen oder Berichten über die Erklärung;

d)

ob die Erklärung auf freiwilliger oder verpflichteter Basis eingeholt wird, falls diese Unterscheidung existiert;

e)

ob — basierend auf den Informationen, die zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbar sind — die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, Zeuge in oder Gegenstand einer Ermittlung ist;

f)

ob — basierend auf den Informationen, die zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbar sind — die Erklärung in einem Strafverfahren verwendet werden könnte oder verwendet werden soll;

g)

die Zulässigkeit der Erklärung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Behörde;

h)

die Aufzeichnung der Erklärung und die dafür geltenden Verfahren, darunter auch, ob es sich um gleichzeitig festgehaltene oder zusammenfassend notierte schriftliche Protokolle oder um Audioaufzeichnungen oder audiovisuelle Aufzeichnungen handelt;

i)

Verfahren zur Bescheinigung oder Bestätigung der Erklärung durch die Personen, die die Erklärung abgeben, darunter auch, ob eine solche Bescheinigung oder Bestätigung nach Einholung der Erklärung erfolgt.

(2)   Die ersuchte und die ersuchende Behörde stellen sicher, dass Vorkehrungen getroffen wurden, die ihren Mitarbeitern eine effiziente Arbeitsweise ermöglichen; so muss es den Mitarbeitern unter anderem möglich sein, sich über gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Informationen abzustimmen, unter anderem

a)

zur Terminplanung;

b)

zur Liste der Fragen, die der Person, von der eine Erklärung eingeholt werden, gestellt werden sollen, und zu deren Überprüfung;

c)

zu Reisevorkehrungen, um unter anderem sicherzustellen, dass sich Vertreter der ersuchten und der ersuchenden Behörde treffen können, um vor der Einholung der Erklärung die Angelegenheit zu besprechen;

d)

zu den Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Übersetzung.