Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Unaufgeforderter Informationsaustausch

Artikel 8

Unaufgeforderter Informationsaustausch

(1)   Besitzt eine zuständige Behörde Informationen, die ihrer Ansicht nach einer anderen zuständigen Behörde helfen würden, ihren Pflichten nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzukommen, so leitet sie diese Informationen in Papierform oder elektronischer Form an die Kontaktstelle der anderen zuständigen Behörde weiter.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Falls die zuständige Behörde, die die Informationen sendet, der Ansicht ist, dass diese Informationen dringend gesendet werden sollten, kann sie die Informationen zunächst mündlich übermitteln; Voraussetzung ist, dass die anschließende Übermittlung der Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmen schriftlich erfolgt, sofern die Behörde, die die Informationen empfängt, nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.

(3)   Eine Behörde, die unaufgefordert Informationen sendet, hat dafür das in Anhang III enthaltene Formular zu verwenden und dabei insbesondere Punkte im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Informationen zu benennen.


(3)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung von Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173, 12.6.2014, S. 84).