Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 72 - Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung und der Zusammenfassung des Gruppenabwicklungsplans an das Unionsmutterunternehmen

Artikel 72

Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung und der Zusammenfassung des Gruppenabwicklungsplans an das Unionsmutterunternehmen

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die gemeinsame Entscheidung und eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Gruppenabwicklungsplans, einschließlich der Abwicklungsfähigkeitsbewertung, dem Leitungsorgan des Unionsmutterunternehmens zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe m festgesetzten Frist zu.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen darüber in Kenntnis.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung mit dem Unionsmutterunternehmen erörtern, um deren Einzelheiten zu erläutern.