Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 63 - Vorbereitender Austausch über die Abwicklungsstrategie

Artikel 63

Vorbereitender Austausch über die Abwicklungsstrategie

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert einen vorbereitenden Austausch mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen für die folgenden Zwecke:

(1)

Erörterung eines ersten Vorschlags für die Abwicklungsstrategie für die Gruppe;

(2)

Prüfung, ob ein Teil der für die Erarbeitung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen einer der zuständigen Behörden bereits vorliegt, und Mitteilung dieser Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU;

(3)

Festlegung der zusätzlichen Informationen, die vom Unionmutterunternehmen angefordert werden müssen;

(4)

Einigung über die Beiträge, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen erhalten muss, um den Gruppenabwicklungsplan erarbeiten und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit vornehmen zu können.