Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 63 - Delegierte Verordnung 2016/1075

Artikel 63

Vorbereitender Austausch über die Abwicklungsstrategie

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert einen vorbereitenden Austausch mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen für die folgenden Zwecke:

(1)

Erörterung eines ersten Vorschlags für die Abwicklungsstrategie für die Gruppe;

(2)

Prüfung, ob ein Teil der für die Erarbeitung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen einer der zuständigen Behörden bereits vorliegt, und Mitteilung dieser Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU;

(3)

Festlegung der zusätzlichen Informationen, die vom Unionmutterunternehmen angefordert werden müssen;

(4)

Einigung über die Beiträge, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen erhalten muss, um den Gruppenabwicklungsplan erarbeiten und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit vornehmen zu können.