Artikel 63
Vorbereitender Austausch über die Abwicklungsstrategie
Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert einen vorbereitenden Austausch mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen für die folgenden Zwecke:
(1) |
Erörterung eines ersten Vorschlags für die Abwicklungsstrategie für die Gruppe; |
(2) |
Prüfung, ob ein Teil der für die Erarbeitung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen einer der zuständigen Behörden bereits vorliegt, und Mitteilung dieser Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU; |
(3) |
Festlegung der zusätzlichen Informationen, die vom Unionmutterunternehmen angefordert werden müssen; |
(4) |
Einigung über die Beiträge, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen erhalten muss, um den Gruppenabwicklungsplan erarbeiten und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit vornehmen zu können. |