Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 70 - Erstellung der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung

Artikel 70

Erstellung der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt einen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung. Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält jeden der folgenden Punkte:

(1)

Bezeichnungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die sich auf den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung einigen;

(2)

Bezeichnungen der Abwicklungsbehörden und der zuständigen Behörden, die im Rahmen der Ausarbeitung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans und der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit konsultiert wurden, insbesondere:

a)

Bezeichnungen der Abwicklungsbehörden der bedeutenden Zweigstellen und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d der Richtlinie 2014/59/EU niedergelassen sind;

b)

Bezeichnungen der jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;

c)

Namen der Beobachter, die im Einklang mit den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern der schriftlich festgelegten Modalitäten am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung beteiligt waren;

(3)

Bezeichnungen des Unionsmutterunternehmens und der Unternehmen der Gruppe, die vom Gruppenabwicklungsplan und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung betroffen sind und die die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist;

(4)

Verweise auf die geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts für die Erstellung, die Fertigstellung und die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung;

(5)

Datum der Annahme der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung und Daten ihrer etwaigen Aktualisierungen;

(6)

den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung einschließlich aller Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von wesentlichen Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 17 Absätze 4, 5 und 6 sowie Artikel 18 der Richtlinie 2014/59/EU, auf deren Grundlage die gemeinsame Entscheidung getroffen wird. Falls das Unionsmutterunternehmen oder eines oder mehrere seiner Unternehmen diese Maßnahmen bereits durchführen, sind auch Informationen zu den Fristen für ihre Durchführung anzugeben;

(7)

eine Zusammenfassung der Standpunkte der im Rahmen des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung konsultierten Behörden;

(8)

sofern während des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung die EBA konsultiert wurde, eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von der Empfehlung der EBA.