Artikel 68
Beratungen mit dem Unionsmutterunternehmen
Veranlasst die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Beratungen über die Entwürfe des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung mit dem Unionsmutterunternehmen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe h, so tut sie dies zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung für diesen Schritt festgesetzten Frist. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen die vom Unionsmutterunternehmen im Rahmen dieses Austauschs vorgebrachten Anmerkungen.