Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 64 - Informationen des Unionsmutterunternehmens

Artikel 64

Informationen des Unionsmutterunternehmens

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ersucht das Unionsmutterunternehmen um Übermittlung aller erforderlichen Informationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Austauschs nach Artikel 63.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt dem Unionsmutterunternehmen eindeutig mit, für welche Unternehmen der Gruppe und innerhalb welcher Frist diese Informationen zu übermitteln sind.

(3)   Das Unionsmutterunternehmen übermittelt die angeforderten Informationen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der nach Absatz 2 festgesetzten Frist.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann das Unionsmutterunternehmen in Fällen nach Artikel 66 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vor und nach der Weiterleitung von Informationen an die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden um zusätzliche Informationen ersuchen.