Artikel 69
Austausch über den Entwurf des Gruppenabwicklungsplans und den Entwurf der Abwicklungsfähigkeitsbewertung
(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung festgesetzten Frist, einen Austausch über die Entwürfe des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung mit den Abwicklungsbehörden nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe i.
(2) Der Austausch betrifft Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe und erleichtert die Ermittlung potenzieller wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit unter Berücksichtigung etwaiger Anmerkungen des Unionsmutterunternehmens. Zu diesem Zweck unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen über ihre eigene Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe und berücksichtigt die Stellungnahmen der anderen Mitglieder des Kollegiums.
(3) Auf der Grundlage des Austauschs nach Absatz 1 stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung fertig. Etwaige Änderungen an den Entwurfsfassungen des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung tragen dem Ergebnis dieses Austauschs Rechnung.
(4) Werden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt, so findet Artikel 76 Absatz 1 Anwendung.