Artikel 71
Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung
(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung unverzüglich den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und setzt diesen eine Frist für die elektronische oder postalische Übermittlung ihrer schriftlichen Zustimmung zu dieser gemeinsamen Entscheidung.
(2) Sofern eine Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens keine Einwände gegen den erhaltenen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung hat, übermittelt sie ihre schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb der nach Absatz 1 festgesetzten Frist.
(3) Die endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung ist die gemäß Artikel 70 abgefasste gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen nach Absatz 2 sowie die schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde beigefügt sind; sie wird von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde denjenigen Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen zugesandt, die der gemeinsamen Entscheidung zustimmen.
(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung dem Abwicklungskollegium.