Artikel 67
Konsultation der Mitglieder des Abwicklungskollegiums
(1) Die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde konsultierten Mitglieder des Kollegiums übermitteln ihre Anmerkungen zu den Entwürfen des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist.
(2) Die zuständigen Behörden nach den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln Stellungnahmen in Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit der Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
(3) In Fällen, in denen eine Behörde der Ansicht ist, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe oder eines oder mehrerer ihrer Unternehmen entgegenstehen, übermittelt sie ihre Bewertung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist.
(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden die von den übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums erhaltenen Anmerkungen, einschließlich der von den Behörden erhaltenen Anmerkungen zur Abwicklungsfähigkeit der Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich.