Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 62 - Elemente des Zeitplans für gemeinsame Entscheidungen

Artikel 62

Elemente des Zeitplans für gemeinsame Entscheidungen

(1)   Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung berücksichtigen die beteiligten Behörden bzw. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, falls sie allein handelt, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der Notwendigkeit, während der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit das Entscheidungsverfahren auszusetzen, um wesentliche Hindernisse zu beseitigen und sicherzustellen, dass die im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung festgelegten Fristen entsprechend angepasst werden.

(2)   Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung trägt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern Rechnung, die in den schriftlich festgelegten Modalitäten des Abwicklungskollegiums und in den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt sind.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde informiert das Unionsmutterunternehmen über die folgenden Punkte des Zeitplans:

a)

den voraussichtlichen Termin für die Anforderung der für die Erstellung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b und die Frist für die Übermittlung dieser Informationen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c;

b)

gegebenenfalls den voraussichtlichen Termin für die Organisation der Beratungen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe h,

c)

den voraussichtlichen Termin für die Benachrichtigung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe m.