Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 66 - Ausarbeitung und Zuleitung des Entwurfs des Gruppenabwicklungsplans und des Entwurfs der Abwicklungsfähigkeitsbewertung

Artikel 66

Ausarbeitung und Zuleitung des Entwurfs des Gruppenabwicklungsplans und des Entwurfs der Abwicklungsfähigkeitsbewertung

(1)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden legen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ihre Beiträge für den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe e festgesetzten Frist vor.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf des Gruppenabwicklungsplans gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU unter Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen vorgelegten Beiträge.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die Entwürfe des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung den Mitgliedern des Kollegiums zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe f festgesetzten Frist zu.