Aktualisiert 21/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2014 DER KOMMISSION

vom 12. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 329 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 352 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 358 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anbetracht des in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Mandats, „in einer dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute im Bereich Optionen und Optionsscheine angemessenen Weise“ verschiedene Methoden zur Berücksichtigung anderer Risiken als dem Delta-Risiko im Bereich der Eigenkapitalanforderungen von Instituten zu präzisieren, ist es zweckmäßig, Konzepte zu entwickeln, die je nach Profil des betreffenden Instituts einen unterschiedlichen Differenzierungsgrad und eine unterschiedliche Risikosensitivität aufweisen. Es ist daher angebracht, zur Messung der Nicht-Delta-Risiken von Optionen und Optionsscheinen die folgenden drei Ansätze festzulegen, die in Rangfolge der steigenden Komplexität genannt sind: i) vereinfachter Ansatz, ii) Delta-Plus-Ansatz und iii) Szenario-Ansatz. Dieser auf drei Ansätzen basierende Rahmen setzt weitgehend die Bestimmungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) über Nicht-Delta-Risiken um, wobei einige zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nötige Anpassungen vorgenommen wurden. Dies bietet zudem den Vorteil, Kohärenz zwischen den Vorschriften der Europäischen Union und auf internationaler Ebene anerkannten Mindeststandards zu gewährleisten.

(2)

Da Banken, die den Delta-Plus-Ansatz anwenden, die Möglichkeit haben müssen, nicht kontinuierliche Optionen mit einer höheren Risikosensitivität zu behandeln, sollte es den Instituten gestattet sein, die Ansätze für die Messung des Risikos von Optionen und Optionsscheinen unter bestimmten Voraussetzungen parallel zu verwenden, und zwar nicht nur innerhalb der Gruppe, sondern auch innerhalb eines einzigen Rechtsträgers. Um jedoch auszuschließen, dass Institute Ansätze selektiv anwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen zu minimieren, sollte die parallele Verwendung von Ansätzen auf Einzelfallbasis nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass die Institute vorab vor der Anwendung für jeden Ansatz den Anwendungsbereich festlegen, um eine im Zeitverlauf konsequente Anwendung zu gewährleisten.

(3)

Nicht-Delta-Risiken im Zusammenhang mit Optionen und Optionsscheinen können unter anderem Risiken aufgrund von Veränderungen des Gamma des Instruments im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung („Gamma-Risiko“ oder „Konvexitätsrisiko“), Risiken aufgrund von Veränderungen des Vega des Instruments im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung („Vega-Risiko“ oder „Volatilitätsrisiko“), Risiken aufgrund veränderter Zinssätze („Zinsrisiko“ oder „Rho-Risiko“), Nichtlinearitäten, die nicht durch das Gamma-Risiko erfasst werden können, sowie das Risiko der impliziten Korrelation bei Korb-Optionen oder -Optionsscheinen umfassen. Von diesen Risiken sind nur das Gamma- und das Vega-Risiko so wesentlich, dass sie selbst für komplexere Institute die Auferlegung von Eigenmittelanforderungen rechtfertigen, sodass bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen auch nur diese Risikoarten berücksichtigt werden sollten. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute vor Verwendung interner Modelle zur Berechnung des Delta eine vorherige Erlaubnis ihrer zuständigen Behörde einholen. Die Verwendung von Nicht-Delta-Risiko-Ansätzen ist jedoch im Rahmen des in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Überprüfungs- und Evaluierungsprozesses zu überwachen und zu bewerten. Zudem erfordert die höhere Komplexität des Szenario-Ansatzes eine verstärkte Überwachung durch die zuständigen Behörden, so dass sowohl die erste als auch die fortlaufende Nutzung durch die Institute bestimmten Bedingungen unterliegen sollte.

(4)

Da Artikel 330 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Behandlung von Zinsswaps mit einem Wechsel von einem festen zu einem variablen Zinssatz nur auf das Zinsrisiko Anwendung findet, sollte er bei bestimmten Finanzinstrumenten wie Swaptions nicht berücksichtigt werden.

(5)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie sich alle mit der Messung des Nicht-Delta-Risikos von Optionen und Optionsscheinen, denen unterschiedliche Positionen zugrunde liegen, beschäftigen. Um die Kohärenz dieser Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollen, zu gewährleisten und dem betroffenen Personenkreis einen umfassenden Überblick und einfachen Zugang zu ermöglichen, sollten alle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen technischen Regulierungsstandards zu dieser Thematik in einer einzigen Verordnung enthalten sein.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(7)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).