Aktualisiert 24/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/06/2016
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 7 - Voraussetzungen für die Anwendung des Szenario-Ansatzes

Artikel 7

Voraussetzungen für die Anwendung des Szenario-Ansatzes

Institute können den Szenario-Ansatz anwenden, wenn sie alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) 

sie verfügen über eine Stelle der Risikoüberwachung, die das Risiko des Optionsportfolios des Instituts im Auge behält und die Geschäftsleitung über die Ergebnisse informiert;

b) 

sie haben die zuständigen Behörden über den vorab festgelegten Umfang der Risikopositionen, die im Zeitverlauf durchgängig durch diesen Ansatz abgedeckt werden sollen, in Kenntnis gesetzt;

c) 

sie integrieren die Ergebnisse des Szenario-Ansatzes in die interne Berichterstattung an die Geschäftsleitung;

Die Institute definieren  für die Zwecke von Buchstabe b die dem Szenario-Ansatz unterliegenden Einzelpositionen, einschließlich Angaben zu der Art des Produkts oder der Abteilung und dem Portfolio, dem Risikomanagementansatz für solche Positionen und der speziellen IT-Anwendung, die für solche Positionen genutzt wird, und begründen die Zuweisung dieser Positionen zum Szenario-Ansatz im Vergleich zu Positionen, die anderen Ansätzen zugewiesen wurden.