Artikel 3
Ermittlung der Eigenmittelanforderungen anhand des vereinfachten Ansatzes
(1) Institute, die den vereinfachten Ansatz anwenden, berechnen die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die Nicht-Delta-Risiken von Kauf- und Verkaufsoptionen oder -optionsscheinen als höheren Wert zwischen null und der Differenz der folgenden Werte:
Bruttobetrag gemäß den Absätzen 2 bis 5;
risikogewichteter Betrag des Deltaäquivalents, berechnet als Marktwert des zugrunde liegenden Instruments, multipliziert mit dem Delta und anschließend multipliziert mit einer der nachstehenden Gewichtungen:
für spezielle und allgemeine Eigenkapitalrisiken oder Zinsrisiken gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
für Warenrisiken gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
für Fremdwährungsrisiken gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) Für Optionen oder Optionsscheine, die in eine der beiden folgenden Kategorien fallen, wird der in Absatz 1 genannte Bruttobetrag gemäß den Absätzen 3 und 4 berechnet:
Der Käufer hat das uneingeschränkte Recht, die zugrunde liegenden Aktiva zum Fälligkeitstermin oder zu einem beliebigen Zeitpunkt vor dem Fälligkeitstermin zu einem im Voraus festgelegten Preis zu kaufen, und der Verkäufer ist verpflichtet, die Forderung des Käufers zu erfüllen (einfache Kaufoptionen oder -optionsscheine);
der Käufer hat das uneingeschränkte Recht, die zugrunde liegenden Aktiva in der unter Buchstabe a beschriebenen Art und Weise zu verkaufen (einfache Verkaufsoptionen oder -optionsscheine).
(3) Der in Absatz 1 genannte Bruttobetrag wird als Höchstwert zwischen null und dem Marktwert des zugrunde liegenden Wertpapiers, multipliziert mit der Summe der für spezielle und allgemeine Marktrisiken geltenden Eigenmittelanforderungen der zugrunde liegenden Position abzüglich des etwaigen Gewinnbetrags, der aus der sofortigen Ausübung der Option resultiert („im Geld“), berechnet, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
Die Option oder der Optionsschein beinhaltet ein Recht zum Verkauf der zugrunde liegenden Aktiva („Long Put“) und ist mit Beteiligungen an den zugrunde liegenden Aktiva verbunden (Kaufposition im zugrunde liegenden Instrument);
die Option oder der Optionsschein beinhaltet ein Recht zum Kauf der zugrunde liegenden Aktiva („Long Call“) und ist mit der Zusage des Verkaufs von Beteiligungen an dem zugrunde liegenden Instrument verbunden (Verkaufsposition in den zugrunde liegenden Aktiva).
(4) Wenn die Option oder der Optionsschein ein Recht zum Kauf der zugrunde liegenden Aktiva („Long Call“) oder ein Recht zum Verkauf der zugrunde liegenden Aktiva („Long Put“) beinhaltet, ist der in Absatz 1 genannte Bruttobetrag der niedrigere der beiden folgenden Beträge:
der Marktwert des zugrunde liegenden Wertpapiers, multipliziert mit der Summe der speziellen und allgemeinen Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken der zugrunde liegenden Aktiva;
der anhand der Marktbewertungsmethode oder der Modellpreisbewertungsmethode gemäß Artikel 104 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Wert der Position (Marktwert der Option oder des Optionsscheins).
(5) Bei allen Arten von Optionen oder Optionsscheinen, die nicht die in Absatz 2 genannten Merkmale aufweisen, entspricht der in Absatz 1 genannte Bruttobetrag dem Marktwert der Option oder des Optionsscheins.