Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/06/2016
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Nicht-Delta-Risiko von Optionen und Optionsscheinen

Artikel 1

Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Nicht-Delta-Risiko von Optionen und Optionsscheinen

(1)  Die Institute berechnen ihre Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Zusammenhang mit dem Nicht-Delta-Risiko von Optionen und Optionsscheinen gemäß Artikel 329 Absatz 3, Artikel 352 Absatz 6 und Artikel 358 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anhand eines der folgenden Ansätze:

a) 

vereinfachter Ansatz nach Artikel 2 und 3;

b) 

Delta-Plus-Ansatz nach Artikel 4, 5 und 6;

c) 

Szenario-Ansatz nach Artikel 7, 8 und 9.

(2)  Bei Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis können die Institute verschiedene Ansätze kombinieren. Auf individueller Ebene dürfen die Institute den Szenario-Ansatz ausschließlich unter den in den Artikeln 4 bis 9 genannten Bedingungen mit dem Delta-Plus-Ansatz kombinieren.

(3)  Für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 gehen die Institute wie folgt vor:

a) 

Korb-Optionen oder -Optionsscheine werden in ihre Grundkomponenten unterteilt;

b) 

Ober- und Untergrenzen oder sonstige Optionen, die sich auf Zinssätze zu unterschiedlichen Daten beziehen, werden in eine Kette unabhängiger Optionen mit Bezug auf unterschiedliche Perioden untergliedert („Caplets“ und „Floorlets“);

c) 

Optionen oder Optionsscheine auf Zinsswaps mit einem Wechsel von einem festen zu einem variablen Zinssatz werden als Optionen oder Optionsscheine auf die Fixzinssatz-Komponente des Swaps behandelt;

d) 

Optionen oder Optionsscheine, denen mehr als eine der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Positionen zugrunde liegt, werden als Korb-Optionen oder -Optionsscheine behandelt, wobei jeder Option eine bestimmte Position zugrunde liegt.