Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/06/2016
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Artikel 6 - Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko anhand des Delta-Plus-Ansatzes

Artikel 6

Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko anhand des Delta-Plus-Ansatzes

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b werden die Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko anhand folgender Schritte berechnet:

a) 

für jede einzelne Option wird der Vega-Wert ermittelt;

b) 

für jede einzelne Option wird eine vermutete ± 25 %ige Veränderung der impliziten Volatilität berechnet, wobei sich der Begriff implizite Volatilität im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 versteht;

c) 

für jede einzelne Option wird der aus Buchstabe a resultierende Vega-Wert mit der vermuteten Veränderung der impliziten Volatilität, die sich aus Buchstabe b ergibt, multipliziert;

d) 

für jede spezielle Art zugrunde liegender Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 werden die aus Buchstabe c resultierenden Werte addiert;

e) 

der Gesamtwert der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko entspricht der Summe der Absolutwerte aus Buchstabe d.