Artikel 5
Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Gamma-Risiko anhand des Delta-Plus-Ansatzes
(1) Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a werden die Eigenmittelanforderungen für das Gamma-Risiko anhand folgender Schritte berechnet:
für jede einzelne Option und jeden einzelnen Optionsschein werden Gamma-Auswirkungen ermittelt;
die Gamma-Auswirkungen einzelner Optionen oder Optionsscheine, denen dieselbe spezielle Art von Position zugrunde liegt, sind zu addieren;
die Eigenmittelanforderungen für das Gamma-Risiko entsprechen dem Absolutwert der Summe aller negativen Werte, die sich aus Schritt b ergeben. Positive Werte, die sich aus Schritt b ergeben, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a sind Gamma-Auswirkungen gemäß der in Anhang 1 enthaltenen Formel zu berechnen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b ist eine spezielle Art einer zugrunde liegenden Position:
für Zinssätze in derselben Währung jedes Laufzeitband gemäß Tabelle 2 in Artikel 339 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
für Aktien und Aktienindizes jeder in den gemäß Artikel 341 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auszuarbeitenden Standards definierte Markt;
für Fremdwährungen und Gold jedes Währungspaar und Gold;
für Waren als gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 identisch betrachtete Waren.