Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/06/2016
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Artikel 5 - Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Gamma-Risiko anhand des Delta-Plus-Ansatzes

Artikel 5

Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Gamma-Risiko anhand des Delta-Plus-Ansatzes

(1)  Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a werden die Eigenmittelanforderungen für das Gamma-Risiko anhand folgender Schritte berechnet:

a) 

für jede einzelne Option und jeden einzelnen Optionsschein werden Gamma-Auswirkungen ermittelt;

b) 

die Gamma-Auswirkungen einzelner Optionen oder Optionsscheine, denen dieselbe spezielle Art von Position zugrunde liegt, sind zu addieren;

c) 

die Eigenmittelanforderungen für das Gamma-Risiko entsprechen dem Absolutwert der Summe aller negativen Werte, die sich aus Schritt b ergeben. Positive Werte, die sich aus Schritt b ergeben, werden nicht berücksichtigt.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a sind Gamma-Auswirkungen gemäß der in Anhang 1 enthaltenen Formel zu berechnen.

(3)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b ist eine spezielle Art einer zugrunde liegenden Position:

a) 

für Zinssätze in derselben Währung jedes Laufzeitband gemäß Tabelle 2 in Artikel 339 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b) 

für Aktien und Aktienindizes jeder in den gemäß Artikel 341 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auszuarbeitenden Standards definierte Markt;

c) 

für Fremdwährungen und Gold jedes Währungspaar und Gold;

d) 

für Waren als gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 identisch betrachtete Waren.