Aktualisiert 22/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/819 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interessenkonflikte, die Messung sozialer Wirkungen und Anlegerinformationen bei Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum sollten Verfahren und Maßnahmen festlegen, die sicherstellen, dass die für diese Fonds tätigen Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im besten Interesse sowohl der Fonds als auch der Anleger solcher Fonds handeln. Um in der Union einen harmonisierten Anlegerschutz zu erreichen und es diesen Verwaltern zu ermöglichen, einheitliche und wirksame Maßnahmen zur Prävention, Überwachung und Behandlung von Interessenkonflikten festzulegen und zu praktizieren, sollten ihre Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten eine gewisse Mindestanzahl an Schritten umfassen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, zugleich aber einen angemessenen Anlegerschutz zu gewährleisten, sollten die Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Verwalter angemessen sein.

(2)

Sollten die in den Grundsätzen für die Behandlung von Interessenkonflikten vorgesehenen Verfahren und Maßnahmen nicht ausreichen, um die Interessen des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder der Anleger dieses Fonds zu schützen, sollten die Verwalter dieser Fonds alle notwendigen weiteren Schritte zum Schutz dieser Interessen unternehmen. Dies sollte sowohl die Unterrichtung der Geschäftsleitung oder einer anderen zuständigen internen Stelle des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum als auch Entscheidungen oder Maßnahmen umfassen, die sich im besten Interesse des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder der Anleger dieses Fonds als notwendig erweisen.

(3)

Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum können auch an der Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, in die die qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum investieren. Um Interessenkonflikten vorzubeugen und um zu gewährleisten, dass die Stimmrechte dieser Verwalter sowohl zum Nutzen des betreffenden Fonds als auch zum Nutzen seiner Anleger ausgeübt werden, müssen für die Ausübung dieser Stimmrechte detaillierte Anforderungen festgelegt werden. Um einen ausreichenden Anlegerschutzstandard zu gewährleisten, sollten die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum in dieser Hinsicht angemessene und wirksame Strategien entwickeln und auf Anfrage eine Zusammenfassung dieser Strategien und der von ihnen ergriffenen Maßnahmen vorlegen.

(4)

Zur Gewährleistung einer wirksamen Offenlegung von Interessenkonflikten sollten die gelieferten Angaben regelmäßig aktualisiert werden. Angesichts der Risiken, die die Nutzung einer Website für die Offenlegung von Interessenkonflikten unweigerlich mit sich bringt, müssen für die Veröffentlichung dieser Angaben Kriterien festgelegt werden.

(5)

Um zu gewährleisten, dass die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum bei der Messung der positiven sozialen Wirkungen der qualifizierten Portfoliounternehmen einheitlich vorgehen, sollten die entsprechenden Verfahren bestimmte Elemente aufweisen. Schlüsselindikatoren für positive soziale Wirkungen sind die von den qualifizierten Portfoliounternehmen eingesetzten Ressourcen sowie die von diesen bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, die daher fester Bestandteil dieser Verfahren sein sollten. Um Sozialunternehmen von Unternehmen zu unterscheiden, die soziale Ziele nur als Nebeneffekt erreichen, sollte eine Bewertung der von den qualifizierten Portfoliounternehmen erzielten Ergebnisse ebenfalls Teil dieser Verfahren sein.

(6)

Es sollte sichergestellt werden, dass die den Anlegern vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Informationen genügend Detailangaben zu dem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum enthalten. Die Beschreibung von Anlagestrategie und -zielen des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sollte daher auch eine Beschreibung der sozialen Sektoren, der geografischen Gebiete und der Rechtsform der qualifizierten Portfoliounternehmen, in die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investieren will, sowie Angaben zur Ausschüttung der Gewinne dieser Unternehmen umfassen.

(7)

Die Anleger sollten alle Informationen erhalten, die sie benötigen, um die vom Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zur Messung der sozialen Wirkungen angewandten Methoden beurteilen zu können. Aus diesem Grund sollte aus den vorvertraglichen Informationen hervorgehen, ob der Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum hierfür interne oder allgemein anerkannte Methoden angewandt hat. Darüber hinaus sollten die vorvertraglichen Informationen auch eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale dieser Methoden enthalten, wozu auch die Evaluierungskriterien, die maßgeblichen Indikatoren und eine Erläuterung im Hinblick darauf zählen, wie der Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die Einhaltung dieser Methoden gewährleistet.

(8)

Die Anleger sollten überprüfen können, ob der Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sich bei der Auswahl nicht qualifizierter Vermögenswerte an die Anlagestrategie hält. Aus diesem Grund sollten die vorvertraglichen Informationen Angaben darüber enthalten, in welche Arten nicht qualifizierter Vermögenswerte der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert, welche Anlagetechniken hierbei zur Anwendung kommen, welche Beschränkungen gelten und in welchem Wirtschaftszweig und welchem geografischen Gebiet diese Anlagen getätigt werden.

(9)

Im Interesse der Transparenz sollten die Anleger alle Informationen erhalten, die sie benötigen, um Art und Umfang der Wirtschaftsdienstleistungen und der anderen unterstützenden Dienstleistungen, die der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt, zu beurteilen. Aus diesem Grund sollten die vorvertraglichen Informationen über die Wirtschaftsdienstleistungen und anderen unterstützenden Dienstleistungen eine Beschreibung der Arten der von ihm bereitgestellten Dienstleistungen und Tätigkeiten enthalten.

(10)

Damit die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum sich auf die neuen Anforderungen einstellen können, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18.