Artikel 12
Angaben zu Wirtschaftsdienstleistungen
Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest Folgendes:
a) |
eine Beschreibung der Arten von Wirtschaftsdienstleistungen und anderen unterstützenden Dienstleistungen; |
b) |
Angaben dazu, ob die Wirtschaftsdienstleistung oder andere unterstützende Dienstleistung von Dritten erbracht wird. |