Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 12 - Angaben zu Wirtschaftsdienstleistungen

Artikel 12

Angaben zu Wirtschaftsdienstleistungen

Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Arten von Wirtschaftsdienstleistungen und anderen unterstützenden Dienstleistungen;

b)

Angaben dazu, ob die Wirtschaftsdienstleistung oder andere unterstützende Dienstleistung von Dritten erbracht wird.