Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2019/819

Artikel 4

Umgang mit den Folgen von Interessenkonflikten

Reichen die in den Grundsätzen für die Behandlung von Interessenkonflikten nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 festgelegten Maßnahmen und Verfahren nicht aus, um dem Risiko einer Schädigung der Interessen des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder seiner Anleger nach vernünftigem Ermessen vorzubeugen, unternehmen die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum folgende Schritte:

a)

Sie unterrichten ihre Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle oder die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum umgehend über das Risiko einer Schädigung der Interessen dieses Fonds oder seiner Anleger;

b)

sie treffen alle erforderlichen Beschlüsse oder Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie im besten Interesse des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder seiner Anleger handeln.