Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 7 - Verfahren zur Messung positiver sozialer Wirkungen

Artikel 7

Verfahren zur Messung positiver sozialer Wirkungen

(1)   Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum stellen sicher, dass die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Verfahren zumindest Folgendes beinhalten:

a)

eine Bewertung der von den qualifizierten Portfoliounternehmen eingesetzten Ressourcen;

b)

eine Bewertung der von den qualifizierten Portfoliounternehmen bereitgestellten Produkten und Dienstleistungen;

c)

eine Bewertung der Ergebnisse, die den Tätigkeiten der qualifizierten Portfoliounternehmen zugeschrieben werden können.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c können Ergebnisse, die ohnehin erzielt worden wären, und Ergebnisse, die Dritten zugeschrieben werden können, nicht den Tätigkeiten der qualifizierten Portfoliounternehmen zugeschrieben werden.

(2)   Belege für die in Absatz 1 genannten Bewertungen werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 einer Rechnungsprüfung unterzogen.