Artikel 7
Verfahren zur Messung positiver sozialer Wirkungen
(1) Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum stellen sicher, dass die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Verfahren zumindest Folgendes beinhalten:
a) |
eine Bewertung der von den qualifizierten Portfoliounternehmen eingesetzten Ressourcen; |
b) |
eine Bewertung der von den qualifizierten Portfoliounternehmen bereitgestellten Produkten und Dienstleistungen; |
c) |
eine Bewertung der Ergebnisse, die den Tätigkeiten der qualifizierten Portfoliounternehmen zugeschrieben werden können. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c können Ergebnisse, die ohnehin erzielt worden wären, und Ergebnisse, die Dritten zugeschrieben werden können, nicht den Tätigkeiten der qualifizierten Portfoliounternehmen zugeschrieben werden.
(2) Belege für die in Absatz 1 genannten Bewertungen werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 einer Rechnungsprüfung unterzogen.