Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 5 - Strategien für die Ausübung von Stimmrechten mit dem Ziel, Interessenkonflikten vorzubeugen

Artikel 5

Strategien für die Ausübung von Stimmrechten mit dem Ziel, Interessenkonflikten vorzubeugen

(1)   Um zu bestimmen, wann und wie Stimmrechte im Portfolio qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum zum Nutzen sowohl des betreffenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum als auch der Anleger dieses Fonds ausgeübt werden sollten, arbeiten die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum schriftlich angemessene und wirksame Strategien aus.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Strategien werden die zu beschließenden Maßnahmen und die zu befolgenden Verfahren bestimmt; diese Strategien sehen zumindest Folgendes vor:

a)

Verfolgung der relevanten Handlungen des Unternehmens;

b)

Sicherstellung, dass die Stimmrechte den Anlagezielen und der Anlagestrategie des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum entsprechend ausgeübt werden;

c)

Prävention und Behandlung aller aus der Ausübung dieser Stimmrechte resultierenden Interessenkonflikte.

(3)   Die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum stellen den Anlegern auf Anfrage eine Kurzbeschreibung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Strategien sowie detaillierte Angaben zu den gemäß diesen Strategien getroffenen Maßnahmen zur Verfügung.