Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 10 - Angaben zu den Methoden für die Messung der sozialen Wirkungen

Artikel 10

Angaben zu den Methoden für die Messung der sozialen Wirkungen

Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest Folgendes:

a)

eine Erklärung, ob soziale Wirkungen anhand interner Methoden oder anderer allgemein anerkannter Methoden gemessen werden;

b)

eine Beschreibung der Hauptmerkmale dieser Methoden, einschließlich der Evaluierungskriterien und der zur Messung sozialer Wirkungen herangezogenen maßgeblichen Indikatoren.