Artikel 10
Angaben zu den Methoden für die Messung der sozialen Wirkungen
Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest Folgendes:
a) |
eine Erklärung, ob soziale Wirkungen anhand interner Methoden oder anderer allgemein anerkannter Methoden gemessen werden; |
b) |
eine Beschreibung der Hauptmerkmale dieser Methoden, einschließlich der Evaluierungskriterien und der zur Messung sozialer Wirkungen herangezogenen maßgeblichen Indikatoren. |