Artikel 11
Beschreibung nicht qualifizierter Vermögenswerte
Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest eine Beschreibung von allem Folgenden:
a) |
Anlagetechniken und geltende Anlagebeschränkungen; |
b) |
Sektor/en, in dem/denen die nicht qualifizierten Portfoliounternehmen tätig sind; |
c) |
geografisches Gebiet, in dem die nicht qualifizierten Portfoliounternehmen tätig sind; |
d) |
Kriterien, nach denen bei der Auswahl der Arten von Vermögenswerten zu verfahren ist. |