Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 11 - Beschreibung nicht qualifizierter Vermögenswerte

Artikel 11

Beschreibung nicht qualifizierter Vermögenswerte

Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest eine Beschreibung von allem Folgenden:

a)

Anlagetechniken und geltende Anlagebeschränkungen;

b)

Sektor/en, in dem/denen die nicht qualifizierten Portfoliounternehmen tätig sind;

c)

geografisches Gebiet, in dem die nicht qualifizierten Portfoliounternehmen tätig sind;

d)

Kriterien, nach denen bei der Auswahl der Arten von Vermögenswerten zu verfahren ist.