Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 9 - Angaben zu positiven sozialen Wirkungen

Artikel 9

Angaben zu positiven sozialen Wirkungen

(1)   Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben enthalten eine Aufzählung der Produkte und Dienstleistungen, die von den qualifizierten Portfoliounternehmen, in die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert, zu liefern bzw. zu erbringen sind.

(2)   Umfassen die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben Projektionen positiver sozialer Wirkungen, ist zu beschreiben, auf welchen Annahmen diese Projektionen beruhen.

(3)   Umfassen die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben auch Angaben über positive soziale Wirkungen in der Vergangenheit, müssen diese eine Kopie des jüngsten Jahresberichts oder eine Zusammenfassung der in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten relevanten Angaben des Jahresberichts enthalten.