Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 8 - Beschreibung von Anlagestrategie und -zielen

Artikel 8

Beschreibung von Anlagestrategie und -zielen

(1)   Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest Folgendes:

a)

den oder die sozialen Sektor/en, in dem bzw. denen die qualifizierten Portfoliounternehmen tätig sind;

b)

das geografische Gebiet, in dem die qualifizierten Portfoliounternehmen tätig sind;

c)

die Rechtsform der qualifizierten Portfolio-Unternehmen;

d)

eine detaillierte Beschreibung der Ausschüttung der Gewinne der qualifizierten Portfoliounternehmen.

(2)   Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest das Anlageprofil des anderen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie die vom qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelieferten Angaben.

(3)   Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest die Arten von Vermögensgegenständen, in die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert.

(4)   Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest Angaben darüber, ob zu diesen Techniken auch Eigenkapitalinstrumente, eigenkapitalähnliche Instrumente, verbriefte oder unverbriefte Schuldtitel, besicherte oder unbesicherte Darlehen oder sonstige Arten der Beteiligung an qualifizierten Portfoliounternehmen zählen.

(5)   Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest Angaben darüber, ob die Anlagestrategie des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in Bezug auf Sektoren, Tätigkeiten, geografische Gebiete, den prozentualen Anteil der Anlage, Anlagelimits oder sonstige Aspekte Anlagebeschränkungen vorsieht.