Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 6 - Offenlegung von Interessenkonflikten

Artikel 6

Offenlegung von Interessenkonflikten

(1)   Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum stellen die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verfügung und halten sie stets auf neuestem Stand.

(2)   Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum können die in Absatz 1 genannten Angaben auch über eine Website bereitstellen, anstatt sie an den Anleger persönlich zu richten, wenn dabei alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

den Anlegern wurde mitgeteilt, unter welcher Adresse sie die Website finden und an welcher Stelle dieser Website sie diese Angaben abrufen können;

b)

die Anleger haben der Bereitstellung dieser Angaben über eine Website zugestimmt;

c)

die Angaben können so lange laufend von dieser Website abgerufen werden, wie dies nach vernünftigem Ermessen für die Anleger erforderlich ist.


(3)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).