Artikel 8
Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen — Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
Meldebogen S.01.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.01;
Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.02;
Meldebogen S.01.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.03.