Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 05/05/2023
Änderungen
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Artikel 22 - Durchführungsverordnung 2023/894

Artikel 22

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über die Veränderungsanalyse

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

a) 

Meldebogen S.29.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr mit einer Übersicht über die wichtigsten Quellen für diese Veränderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.29.01;

b) 

Meldebogen S.29.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über den Teil der Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr, der durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet ist, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.29.02;

c) 

Meldebögen S.29.03.01 und S.29.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über den Teil der Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr, der durch versicherungstechnische Rückstellungen begründet ist, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitte S.29.03 und S.29.04.