Artikel 19
Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen — Informationen über Solvenzkapitalanforderungen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die Standardformel verwendet, Meldebogen S.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.01;
wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Partial- oder Vollmodell verwendet, Meldebogen S.25.05.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.05;
Meldebogen S.26.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.01;
Meldebogen S.26.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.02;
Meldebogen S.26.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.03;
Meldebogen S.26.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.04;
Meldebogen S.26.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.05;
Meldebogen S.26.06.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.06;
Meldebogen S.26.07.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.07;
Meldebogen S.26.08.01 in Anhang I zur Übermittlung weiterer Informationen über das im Zusammenhang mit der Solvenzkapitalanforderung verwendete interne Modell für Unternehmen, die ein internes Partial- oder Vollmodell verwenden, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.08;
Meldebogen S.26.09.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Markt- und Kreditrisiko für Finanzinstrumente, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.09;
Meldebogen S.26.10.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für den Portfolioüberblick über das Risiko eines Kreditereignisses, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.10;
Meldebogen S.26.11.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Finanzinstrumente des Kreditrisikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.11;
Meldebogen S.26.12.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Nichtfinanzinstrumente des Kreditrisikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.12;
Meldebogen S.26.13.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für das versicherungstechnische Risiko der Nichtlebensversicherung und der Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.13;
Meldebogen S.26.14.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für das lebensversicherungs- und krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.14;
Meldebogen S.26.15.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.15;
Meldebogen S.26.16.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Änderungen des internen Modells, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.16;
Meldebogen S.27.01 zur Übermittlung von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.27.01 wie folgt:
für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bei denen es sich nicht um firmeneigene Versicherungs- oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen handelt, Meldebogen S.27.01.01 in Anhang I,
für firmeneigene Versicherungs- oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen eine Zusammenfassung und Informationen über Vereinfachungen, die in Bezug auf das Katastrophenrisiko in der Nichtlebensversicherung und der Krankenversicherung angewandt werden.