Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 05/05/2023
Änderungen
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Artikel 20 - Durchführungsverordnung 2023/894

Artikel 20

Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen — Informationen über Solvenzkapitalanforderungen

(1)  

Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

a) 

wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die Standardformel verwendet, Meldebogen S.25.01.21 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.01;

b) 

wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Partial- oder Vollmodell verwendet, Meldebogen S.25.05.21 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.05.