Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 05/05/2023
Änderungen
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Artikel 18 - Durchführungsverordnung 2023/894

Artikel 18

Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen — Informationen über Eigenmittel und Beteiligungen

Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens S.23.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01.