Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 05/05/2023
Änderungen
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Artikel 14 - Durchführungsverordnung 2023/894

Artikel 14

Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen — Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen

Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

a) 

Meldebogen S.12.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereichen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01 der vorliegenden Verordnung;

b) 

Meldebogen S.19.01.21 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen im Format von Entwicklungsdreiecken für die Summe aller in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereiche des Nichtlebensversicherungsgeschäfts.