Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 05/05/2023
Änderungen
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Artikel 17 - Durchführungsverordnung 2023/894

Artikel 17

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen — Informationen über Eigenmittel und Beteiligungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

a) 

Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01;

b) 

Meldebogen S.23.02.01 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.02;

c) 

wenn sich der Betrag der Eigenmittel in einem Tier gegenüber dem Vorjahr um mehr als 5 % ändert, Meldebogen S.23.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.03;

d) 

wenn sich der Betrag der Eigenmittel in einem Tier gegenüber dem Vorjahr um mehr als 5 % ändert, Meldebogen S.23.04.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.04;

e) 

Meldebogen S.24.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die vom Unternehmen gehaltenen Beteiligungen und zur Vorlage einer Übersicht über die Berechnung der auf die Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten bezogenen Abzüge von den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.24.01.