Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 05/05/2023
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 16 - Durchführungsverordnung 2023/894

Artikel 16

Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen — Informationen über langfristige Garantien

Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens S.22.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Auswirkungen von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S. 22.01.