Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 05/05/2023
Änderungen
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Artikel 25 - Durchführungsverordnung 2023/894

Artikel 25

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über gruppeninterne Transaktionen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, übermitteln jährlich die Informationen nach Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie in Verbindung mit Artikel 265 der genannten Richtlinie unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

a) 

Meldebogen S.36.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen, zu denen Eigenkapitaltransaktionen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten zählen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.36.01;

b) 

Meldebogen S.36.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate, einschließlich der Garantien zur Unterlegung von derivativen Finanzinstrumenten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.36.02;

c) 

Meldebogen S.36.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf außerbilanzielle Posten und Eventualverbindlichkeiten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.36.03;

d) 

Meldebogen S.36.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.36.04;

e) 

Meldebogen S.36.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Gewinn und Verlust, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.36.05.