DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/894 DER KOMMISSION
vom 4. April 2023
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Meldebögen zur Übermittlung für die Aufsicht erforderlicher Informationen durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an ihre Aufsichtsbehörde und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch Meldungen übermittelte Informationen sind für eine risikobasierte Aufsicht und den Schutz der Versicherungsnehmer von elementarer Bedeutung. Zu diesem Zweck müssen die Aufsichtsbehörden innerhalb angemessener Fristen aussagekräftige Daten erhalten. Um sicherzustellen, dass die Meldepflichten stets auf dem neuesten Stand sind und neu aufkommenden Risiken sowie weiterentwickelten Praktiken Rechnung tragen, müssen die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 bereitgestellten Meldebögen grundlegend überarbeitet werden. Hierzu müssen zahlreiche Meldebögen geändert, neue Meldebögen aufgenommen und veraltete Meldebögen gestrichen werden. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angezeigt, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 aufzuheben. |
(2) |
Grenzüberschreitende Geschäfte sind ihrem Wesen nach nicht unbedingt risikoreicher, aber komplexer. Durch eine wirksame Aufsicht sollte sichergestellt werden, dass alle Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitz gleichbehandelt werden. Um dies zu erleichtern, werden die bestehenden, für grenzüberschreitende Geschäfte relevanten Meldebögen durch neue Meldebögen ersetzt, in denen die Anforderung, Informationen über Prämien, Schadensfälle und Aufwendungen sowohl nach dem Ort der Zeichnung als auch dem Ort des Risikos zu erfassen, konsolidiert wird. |
(3) |
Darüber hinaus muss eine gewisse rechtliche Mindestanforderung festgelegt werden, um zu klären, in welchem Umfang den Aufsichtsbehörden Informationen über mit dem Klimawandel verbundene Risiken zu melden sind. Die Unternehmen sollten den Aufsichtsbehörden einen Überblick über den Anteil der Investitionen geben, die einem klimawandelbedingten Transitionsrisiko und physischen Risiko ausgesetzt sind. |
(4) |
Den Informationen über Nichtlebensversicherungsprodukte mangelt es an Granularität, was sich nachteilig auf den Schutz der Versicherungsnehmer auswirkt. Daher sollte sichergestellt werden, dass den Aufsichtsbehörden eindeutige Informationen über die Produktkategorie vorliegen. Zu diesem Zweck wird ein neuer Meldebogen zur Analyse der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen eingeführt, in dem bis auf einige Ausnahmen, bei denen nach Produktkategorien gemeldet wird, die Meldung nach Geschäftsbereichen erfolgt. |
(5) |
Da Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in zunehmenden Maße Cyberrisiken übernehmen können, sollten die Aufsichtsbehörden bei der Beaufsichtigung auch diesem neu aufkommenden Risiko Rechnung tragen. Um solche Tätigkeiten zu erleichtern, wird ein neuer Meldebogen zum versicherungstechnischen Risiko bei Cyber-Risiken aufgenommen. |
(6) |
Für die aufsichtliche Überprüfung ist es wichtig, dass die Aufsichtsbehörden in der Lage sind, die Angemessenheit interner Modelle zu überwachen. Interne Voll- oder Partialmodelle ermöglichen eine bessere Erfassung des individuellen Risikos eines Unternehmens und dürfen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verwendet werden, um die Kapitalanforderungen ohne die Beschränkungen, die sich aus der Standardformel ergeben, zu ermitteln. Bewertungen auf der Grundlage nicht standardisierter Informationen erschweren jedoch die Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden sollten daher mit neuen Meldebögen und klareren Anweisungen arbeiten können, die einer sinnvollen Datenproduktion förderlich sind. |
(7) |
Meldepflichten sollten für die Unternehmen nicht mit übermäßigem Aufwand verbunden sein. Deshalb sollte festgelegt werden, wie verschiedene Meldepflichten in verhältnismäßiger Weise angewandt werden können, ohne die Qualität der von den Unternehmen bereitzustellenden Daten zu beeinträchtigen. |
(8) |
Firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, die Risiken nur innerhalb der Industrie- oder Geschäftsgruppe, der sie angehören, decken, weisen ein besonderes Risikoprofil auf, das bei der Festlegung der Meldepflichten berücksichtigt werden sollte. Für firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen sollten daher spezifische risikobasierte Melderegelungen gelten. |
(9) |
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt die Übermittlung von Informationen seitens Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie seitens Versicherungsgruppen an die Aufsichtsbehörden betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, ein umfassendes Verständnis dieser Bestimmungen zu erleichtern und Personen, die den entsprechenden Meldepflichten unterliegen, (einschließlich unionsgebietsfremder Anleger) einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach Artikel 35 Absatz 10, Artikel 244 Absatz 6 und Artikel 245 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. |
(10) |
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurde. |
(11) |
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt. |
(12) |
Den Unternehmen sollte für die Umsetzung der aktualisierten Meldepflichten ausreichend Zeit eingeräumt werden. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher aufgeschoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).