Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (2)
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Artikel 45 - Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 45

Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten soweit in diesem Artikel und den Artikeln 45a bis 45i vorgeschrieben und gemäß diesen Artikeln jederzeit einhalten.
(2)  

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45c Absatz 3, 5 oder 7 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:

a) 

des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens und

b) 

der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens.

(3)  

Gemäß Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind Bezugnahmen auf Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an Wertpapierfirmen nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, wie folgt zu verstehen:

a) 

Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung an die Gesamtkapitalquote in der vorliegenden Richtlinie beziehen sich auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;

b) 

Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag in der vorliegenden Richtlinie beziehen sich auf die geltende Anforderung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.

Gemäß Artikel 65 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gelten Bezugnahmen in der vorliegenden Richtlinie auf Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, als Bezugnahmen auf Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034.