Artikel 45a
Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1)
Unbeschadet des Artikels 45 nehmen die Abwicklungsbehörden durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die nach nationalem Recht keine Einlagen entgegennehmen dürfen, von der in Artikel 45 Absatz 1 festgelegten Anforderung aus, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
b)
jene Verfahren gemäß Buchstabe a stellen sicher, dass die von den Gläubigern dieser Institute und soweit relevant auch von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.
(2)
Die von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 1 ausgenommenen Institute werden nicht in die in Artikel 45e Absatz 1 genannte Konsolidierung einbezogen.