Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (3)
Suche im Rechtsakt

Artikel 45c - Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 12/05/2024. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/1174, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 45c

Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)  

Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung wird von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde anhand folgender Kriterien bestimmt:

a) 

der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente – gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments – auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;

b) 

der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument bzw. den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und dass es möglich ist, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben können;

c) 

der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 dieser Richtlinie vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, weiter ausüben kann;

d) 

Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;

e) 

dem Umfang, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.

(2)  

Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass die gemäß dem entsprechenden in Artikel 10 Absatz 3 genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von den Befugnissen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 herabzuschreiben oder umzuwandeln Gebrauch zu machen ist, so muss die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:

a) 

Die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert („Verlustabsorption“);

b) 

die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt zugelassen sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben („Rekapitalisierung“).

Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ausreichenden Betrag hinausgeht.

In der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird insbesondere die in Unterabsatz 2 genannte Beschränkung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem evaluiert.

(3)  

Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Betrag

a) 

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Summe aus

i) 

den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

ii) 

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und

b) 

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Summe aus

i) 

den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

ii) 

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.

Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt.

Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 10 sowie nach Artikel 44 Absätze 5 und 8.

Bei der Festlegung der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:

a) 

sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevanten Gesamtrisikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen; und

b) 

sie passt nach Anhörung der zuständigen Behörde den Betrag, der der geltenden in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.

Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternahmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.

Kommt Unterabsatz 6 dieses Absatzes zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß jenem Unterabsatz der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrags gleichgesetzt.

Der Betrag gemäß Unterabsatz 6 dieses Absatzes wird nach unten korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der zuständigen Behörde – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinaus. Dieser Betrag wird nach oben korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der zuständigen Behörde – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.

(4)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode festgelegt wird, welche von den Abwicklungsbehörden zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe genutzt wird, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5)  

Für Abwicklungseinheiten, die Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anforderung mindestens

a) 

13,5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a berechnet, und

b) 

5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b berechnet.

Abweichend von Artikel 45b erfüllen Abwicklungseinheiten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Höhe der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Anforderung von 13,5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a berechnet, bzw. von 5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45b Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.

(6)  
Eine Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen Behörde beschließen, die Anforderungen nach Absatz 5 dieses Artikels auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.

Bei der Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien:

a) 

das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;

b) 

inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist;

c) 

inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Artikel 45e einzuhalten.

Liegt keine Entscheidung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes vor, so bleiben jegliche Entscheidungen nach Artikel 45b Absatz 5 hiervon unberührt.

(7)  

Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Betrag

a) 

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Summe aus

i) 

den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU entsprechen, und

ii) 

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und

b) 

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Summe aus

i) 

den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und

ii) 

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.

Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt.

Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 10 sowie nach Artikel 44 Absätze 5 und 8.

Bei der Festlegung der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:

a) 

sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgröße nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen; und

b) 

sie passt nach Anhörung der zuständigen Behörde den Betrag, der der geltenden in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.

Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.

Kommt der Unterabsatz 6 dieses Absatzes zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß jenem Unterabsatz der der nach Ausübung der Befugnis gemäß Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrages gleichgesetzt.

Der in Unterabsatz 6 dieses Absatzes genannte Betrag wird nach unten korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der zuständigen Behörde – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis nach Artikel 59 oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. Dieser Betrag wird nach oben korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der zuständigen Behörde – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.

(8)  

Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß Artikel 44 Absatz 3 vollständig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt, die ausreichen, um

a) 

die gemäß Artikel 44 Absatz 3 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;

b) 

die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.

(9)  
Ein Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen des vorliegenden Artikels eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absätzen 2 bis 8 dieses Artikels genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um jeglichen Änderungen der Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen.
(10)  
Für die Zwecke der Absätze 3 und 7 dieses Artikels sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.