Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (7)
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ANHANG

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ANHANG

ABSCHNITT A

Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Der Sanierungsplan enthält:

1. 

eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;

2. 

eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut eingetreten sind;

3. 

einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie die Firma mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;

4. 

ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderlich sind;

5. 

eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;

6. 

eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die Kunden und die Gegenparteien einschließt;

7. 

eine Aufstellung der kritischen Funktionen;

8. 

eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts;

9. 

detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Unternehmensverfassung des Instituts, zu den Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Durchführung des Plans verantwortlich sind;

10. 

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts;

11. 

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die sicherstellen, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;

12. 

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils;

13. 

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung der Verbindlichkeiten;

14. 

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen;

15. 

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;

16. 

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich Infrastrukturen und IT-Diensten, erforderlich sind;

17. 

eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;

18. 

eine Aufstellung sonstiger Managementmaßnahmen oder -strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen und Strategien;

19. 

eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Durchführung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der für eine rechtzeitige Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Maßnahmen;

20. 

eine Reihe von Indikatoren, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann die im Plan genannten geeigneten Maßnahmen getroffen werden können.

ABSCHNITT B

Informationen, die die Abwicklungsbehörden für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern können

Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen können die Abwicklungsbehörden bei den Instituten zumindest Folgendes anfordern:

1. 

eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen;

2. 

Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;

3. 

Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;

4. 

Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen juristischen Personen;

5. 

Detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner juristischen Personen, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist;

6. 

Einzelheiten zu den  bail-in-fähige Verbindlichkeiten des Instituts;

7. 

eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsgebiet die Sicherheiten belegen sind;

8. 

eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner juristischen Personen, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;

9. 

Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person;

10. 

Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts;

11. 

Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

12. 

Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

13. 

eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut — unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung — genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

14. 

Angaben zu den Eigentümern der in Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

15. 

eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, z. B.:

— 
gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;
— 
Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;
— 
bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;
— 
wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzbesicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen;
— 
Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen;
16. 

Angabe der für jede juristische Person zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;

17. 

Angabe des Geschäftsleitungsmitglieds, das für die Bereitstellung der zur Ausarbeitung des Abwicklungsplan des Instituts erforderlichen Informationen verantwortlich ist, sowie — falls es sich nicht um dieselbe Person handelt — der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter;

18. 

eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlichen Informationen verfügt;

19. 

alle von den Instituten und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte;

20. 

eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;

21. 

Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.

ABSCHNITT C

Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat

Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die nachstehend genannten Sachverhalte.

Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, dass diese sich auf jedes Institut oder jede Einheit im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben c oder d innerhalb der Gruppe bezieht:

1. 

inwieweit das Institut in der Lage ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen juristischen Personen zuzuordnen;

2. 

inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen abgestimmt sind;

3. 

inwieweit Regelungen bestehen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Maß vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten;

4. 

inwieweit die vom Institut geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im Fall einer Abwicklung des Instituts in vollem Umfang durchsetzbar sind;

5. 

inwieweit die Unternehmensverfassung des Instituts angemessen ist, um die internen Strategien des Instituts in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen;

6. 

inwieweit das Institut für den Fall einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen erbrachten Dienste auf Dritte verfügt;

7. 

inwieweit Notfallpläne und -maßnahmen bestehen, die einen dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sicherstellen;

8. 

ob die Management-Informationssysteme ausreichend sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden in der Lage sind, korrekte und vollständige Informationen über die Kerngeschäftsbereiche und die kritischen Operationen zu erheben, sodass eine rasche Entscheidungsfindung erleichtert wird;

9. 

ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit — auch unter sich rasch verändernden Bedingungen — die für eine effektive Abwicklung des Instituts wesentlichen Informationen bereitzustellen;

10. 

inwieweit das Institut seine Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat;

11. 

inwieweit das Institut die Kontinuität seiner Management-Informationssysteme sicherstellen kann, und zwar sowohl für das betroffene Institut als auch — im Fall einer Trennung der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen und Geschäftsbereichen — für das neue Institut;

12. 

inwieweit das Institut angemessene Verfahren implementiert hat, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden die für die Identifizierung der Einleger und der von den Einlagensicherungssystemen gedeckten Beträge erforderlichen Informationen erhalten;

13. 

falls gruppeninterne Garantievereinbarungen bestehen: inwieweit diese Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien robust sind;

14. 

falls die Gruppe an Back-to-back-Transaktionen beteiligt ist: inwieweit diese Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Transaktionen solide sind;

15. 

inwieweit sich durch gruppeninterne Garantien oder Back-to-back-Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht;

16. 

inwieweit die Rechtsstruktur der Gruppe durch die Zahl der juristischen Personen, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, ein Hindernis für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente darstellt;

17. 

wie hoch und welcher Art die  bail-in-fähige Verbindlichkeiten des Instituts sind;

18. 

falls sich die Bewertung auf eine gemischte Holdinggesellschaft bezieht: inwieweit sich die Abwicklung von Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken könnte;

19. 

ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide diese sind;

20. 

ob Drittlandsbehörden über die zur Unterstützung von Abwicklungsmaßnahmen von Abwicklungsbehörden aus der Union erforderlichen Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen Unions- und Drittlandsbehörden bestehen;

21. 

ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur des Instituts den Abwicklungszielen entsprechend eingesetzt werden können;

22. 

inwieweit die Gruppenstruktur es der Abwicklungsbehörde ermöglicht, die gesamte Gruppe oder eine oder mehrere Einheiten der Gruppe ohne erhebliche direkte oder indirekte Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft mit dem Ziel abzuwickeln, den Wert der Gruppe insgesamt zu maximieren;

23. 

mit welchen Regelungen und Mitteln die Abwicklung bei Gruppen erleichtert werden könnte, deren Tochtergesellschaften in verschiedenen Rechtsgebieten niedergelassen sind;

24. 

wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher Maßnahmen von Drittlandsbehörden ist;

25. 

inwieweit die Auswirkungen, die die Abwicklung des Instituts auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat, angemessen bewertet werden können;

26. 

inwieweit die Abwicklung des Instituts eine erhebliche unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft nach sich ziehen könnte;

27. 

inwieweit die Ansteckung anderer Institute oder der Finanzmärkte durch Einsatz der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse eingedämmt werden könnte;

28. 

inwieweit sich die Abwicklung des Instituts erheblich auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte.