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Erwägungsgründe

RICHTLINIE 2014/59/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzkrise hat gezeigt, dass es auf der Ebene der Union eindeutig an angemessenen Instrumenten für den wirksamen Umgang mit unsoliden oder ausfallenden Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) mangelt. Derartige Instrumentarien werden vor allem zur Verhinderung einer Insolvenz benötigt oder, falls eine solche eintritt, zur Minimierung der negativen Auswirkungen, indem die systemisch wichtigen Funktionen des jeweiligen Instituts aufrechterhalten werden. Während der Krise trugen diese Herausforderungen wesentlich dazu bei, dass die Mitgliedstaaten Institute unter Rückgriff auf das Geld der Steuerzahler retten mussten. Ziel eines glaubwürdigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens ist es, solchen Maßnahmen so weit wie möglich vorzubeugen.

(2)

Die Finanzkrise hatte insofern systemische Ausmaße, als sie Auswirkungen auf den Zugang eines großen Teils der Kreditinstitute zu Finanzmitteln hatte. Um ein Scheitern mit Konsequenzen für die Gesamtwirtschaft abzuwenden, muss einer derartigen Krise mit Maßnahmen begegnet werden, die darauf ausgerichtet sind, den Zugang zu Liquidität sicherzustellen, wobei für alle Kreditinstitute, die im Übrigen solvent sind, gleichwertige Bedingungen gelten müssen. Solche Maßnahmen schließen eine allgemeine Liquiditätsunterstützung durch die Zentralbanken und Garantien der Mitgliedstaaten für von solventen Kreditinstituten begebene Wertpapiere ein.

(3)

Die europäischen Finanzmärkte sind stark integriert und miteinander verflochten, und zahlreiche Kreditinstitute arbeiten in hohem Maß über die nationalen Grenzen hinweg. Der Ausfall eines grenzüberschreitend tätigen Kreditinstituts dürfte die Stabilität der Finanzmärkte in den einzelnen Mitgliedstaaten, in denen es tätig ist, beeinflussen. Die fehlende Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Kontrolle über ein ausfallendes Kreditinstitut zu übernehmen und es auf eine Art und Weise abzuwickeln, mit der ein weiter gehender Systemschaden wirksam verhindert wird, kann das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und die Glaubwürdigkeit des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen schwächen. Die Stabilität der Finanzmärkte ist folglich eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung und das gute Funktionieren des Binnenmarkts.

(4)

Derzeit sind die Verfahren für die Abwicklung von Instituten auf Unionsebene nicht harmonisiert. Einige Mitgliedstaaten wenden auf Institute die gleichen Verfahren wie auf andere insolvente Unternehmen an, die in bestimmten Fällen für Institute angepasst wurden. Zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Insolvenz von Instituten in den Mitgliedstaaten regeln, bestehen erhebliche inhaltliche und verfahrensmäßige Unterschiede. Darüber hinaus hat die Finanzkrise aufgezeigt, dass sich die allgemeinen Insolvenzverfahren für Unternehmen nicht immer für Institute eignen, da sie u. U. nicht immer eine ausreichend rasche Intervention, den Fortbestand der kritischen Funktionen von Instituten und die Wahrung der Finanzstabilität sicherstellen.

(5)

Folglich bedarf es eines Regelwerks, mit dem den Behörden ein zuverlässiges Instrumentarium an die Hand gegeben wird, das ihnen eine rechtzeitige und rasche Intervention bei einem unsoliden oder ausfallenden Institut ermöglicht, sodass der Fortbestand der kritischen Finanz- und Wirtschaftsfunktionen des Instituts sichergestellt wird und gleichzeitig die Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Wirtschaft und das Finanzsystem so gering wie möglich gehalten werden. Durch das Regelwerk sollte sichergestellt werden, dass die Verluste zunächst von den Anteilseignern und erst danach von den Gläubigern getragen werden, unter der Voraussetzung, dass kein Gläubiger größere Verluste trägt als er im Fall einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens im Einklang mit dem in dieser Richtlinie festgelegten Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ zu tragen gehabt hätte. Neue Befugnisse sollten es den Behörden beispielsweise ermöglichen, ununterbrochenen Zugang zu Einlagen und Zahlungsverkehr zu wahren, gegebenenfalls existenzfähige Teile des Instituts zu veräußern und Verluste auf faire und vorhersehbare Art und Weise zu verteilen. Diese Ziele sollten eine Destabilisierung der Finanzmärkte verhindern helfen und die Kosten für die Steuerzahler so gering wie möglich halten.

(6)

Die laufende Überprüfung des Regulierungsrahmens, insbesondere die Stärkung der Kapital- und Liquiditätspuffer und bessere makroprudenzielle Politikinstrumente, dürfte die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Krisen vermindern und die Widerstandsfähigkeit von Instituten in Bezug auf negative wirtschaftliche Einflüsse — verursacht durch systemische Störungen oder durch institutsindividuelle Umstände — erhöhen. Allerdings ist die Entwicklung eines Regulierungs- und Aufsichtsrahmens, der diese Institute davor schützt, jemals in Schwierigkeiten zu geraten, nicht möglich. Die Mitgliedstaaten sollten daher vorbereitet sein und über angemessene Sanierungs- und Abwicklungsinstrumente verfügen, um sowohl Systemkrisen als auch Ausfälle einzelner Institute zu bewältigen. Derartige Instrumente sollten auch Mechanismen umfassen, die den Behörden eine effektive Handhabung ausfallender oder wahrscheinlich ausfallender Institute ermöglichen.

(7)

Bei der Ausübung derartiger Befugnisse und bei der Wahl von Maßnahmen sollten die Umstände des Ausfalls berücksichtigt werden. Gerät ein einzelnes Institut in Schwierigkeiten, während das Finanzsystem als Ganzes dagegen stabil bleibt, muss es den Behörden möglich sein, ohne Rücksicht auf Ansteckungseffekte ihre Abwicklungsbefugnisse auszuüben. Andererseits sollte in einem fragilen Umfeld mehr Augenmerk darauf gelegt werden, eine Destabilisierung der Finanzmärkte zu vermeiden.

(8)

Bei der Abwicklung eines Instituts, dessen Geschäftsbetrieb fortgeführt wird, können als letztes Mittel staatliche Instrumente zur finanziellen Stabilisierung angewendet werden, einschließlich einer vorübergehenden staatlichen Übernahme. Es ist daher von zentraler Bedeutung, die Abwicklungsbefugnisse und die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung derart zu strukturieren, dass Steuerzahler Nutznießer der Überschüsse sind, die durch die Restrukturierung eines Instituts entstanden sind, das durch die Behörden wieder auf eine solide Basis gestellt wurde. Verantwortungsbewusstes Verhalten und Risikoübernahme sollten mit entsprechenden Vorteilen einhergehen.

(9)

Einige Mitgliedstaaten haben bereits Gesetzesänderungen verabschiedet, die Mechanismen zur Abwicklung ausfallender Institute einführen. Andere haben ihre Absicht zur Einführung derartiger Mechanismen bekundet, sollten sie nicht auf Unionsebene angenommen werden. Das Fehlen von gemeinsamen Voraussetzungen, Befugnissen und Verfahren für die Abwicklung von Instituten dürfte ein Hemmnis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts schaffen und eine Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden beim Umgang mit ausfallenden grenzüberschreitend tätigen Institutsgruppen behindern. Dies gilt besonders für Fälle, in denen aufgrund verschiedener Ansätze nationale Behörden nicht über dieselbe Kontrolle oder über die gleichen Abwicklungsmöglichkeiten für Institute verfügen. Diese unterschiedlichen Abwicklungsregelwerke können die Finanzierungskosten von Instituten in den Mitgliedstaaten unterschiedlich beeinflussen und möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Instituten führen. Es bedarf in allen Mitgliedstaaten wirksamer Abwicklungsregelungen, um dafür zu sorgen, dass die Institute bei der Wahrnehmung ihres Niederlassungsrechts im Binnenmarkt nicht durch die finanzielle Kapazität ihres Herkunftsmitgliedstaats, ihren Ausfall zu bewältigen, eingeschränkt werden.

(10)

Diese Hindernisse sollten beseitigt und es sollten Vorschriften erlassen werden, die eine Schwächung der Binnenmarktvorschriften verhindern. Zu diesem Zweck sollten Bestimmungen zur Abwicklung von Instituten gemeinsamen Mindestharmonisierungsregeln unterworfen werden.

(11)

Um die Kohärenz mit den vorhandenen Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen und das höchstmögliche Niveau an Finanzstabilität für alle Institute sicherzustellen, sollte die Abwicklungsregelung für Institute gelten, die den Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unterliegen. Das Regelwerk sollte auch auf Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie auf gemischte Holdinggesellschaften und Finanzinstitute Anwendung finden, wenn letztere Tochtergesellschaften eines Instituts oder einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Holdinggesellschaft sind und auf konsolidierter Basis der Aufsicht über das Mutterunternehmen unterliegen. Die Krise hat gezeigt, dass die Insolvenz eines einer Gruppe angehörenden Unternehmens rasch die Solvenz der gesamten Gruppe beeinträchtigen und folglich sogar ihre eigene systemische Auswirkung haben kann. Die Behörden sollten deshalb über wirksame Handlungsmöglichkeiten im Fall dieser Unternehmen verfügen, um Ansteckung zu verhindern und einen kohärenten Abwicklungsplan für die gesamte Gruppe auszuarbeiten, da die Insolvenz eines einer Gruppe angehörenden Unternehmens rasch die Solvenz der gesamten Gruppe beeinträchtigen könnte.

(12)

Um für die Kohärenz des Regulierungsrahmens zu sorgen, könnten zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und Zentralverwahrer gemäß der künftigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierlieferung und abwicklung in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer Gegenstand einer getrennten Rechtsetzungsinitiative zur Festlegung eines Sanierungs- und Abwicklungsrahmens für diese Unternehmen sein.

(13)

Die Nutzung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen dieser Richtlinie kann zu Eingriffen in die Rechte der Anteilseigner und Gläubiger führen. Insbesondere greift die Befugnis der Behörden, Anteile an einem Institut oder sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte eines Instituts auf einen privaten Käufer ohne Zustimmung der Anteilseigner zu übertragen, in die Eigentumsrechte der Anteilseigner ein. Darüber hinaus kann die Befugnis, darüber zu befinden, welche Verbindlichkeiten aus einem ausfallenden Institut angesichts der Ziele Sicherstellung der Fortführung der Dienstleistungen und Unterbindung negativer Effekte auf die Finanzstabilität ausgelagert werden sollten, die Gleichbehandlung von Gläubigern beeinträchtigen. Folglich sollte eine Abwicklungsmaßnahme nur dann getroffen werden, wenn sie im öffentlichen Interesse erforderlich ist, und Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner und Gläubiger, die sich aus Abwicklungsmaßnahmen ergeben, sollten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) stehen. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den bekämpften Risiken stehen und sollte weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend sein.

(14)

Um sicherzustellen, dass das Regelwerk auf angemessene und verhältnismäßige Art und Weise angewandt wird und dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungs- und Abwicklungsplans so niedrig wie möglich gehalten wird, sollten die Behörden im Zusammenhang mit den Sanierungs- und Abwicklungsplänen und beim Rückgriff auf die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse und Instrumente der Art der Tätigkeit eines Instituts Rechnung tragen, sowie seiner Eigentümerstruktur, seiner Rechtsform, seinem Risikoprofil, seiner Größe, seinem Rechtsstatus und seiner Verflechtung mit anderen Instituten bzw. mit dem Finanzsystem im Allgemeinen, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten, dem Umstand, ob es Mitglied in einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder in anderen gemeinschaftlichen Systemen der wechselseitigen Solidarität ist, der Frage, ob das betreffende Institut Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt und ob sein Ausfall und seine anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Finanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft haben kann. Während durch die in dieser Richtlinie und in ihrem Anhang spezifizierten Inhalte und Informationen eine Mindestnorm für offenkundig systemrelevante Institute festgelegt wird, dürfen die Behörden je nach Institut unterschiedliche oder erheblich eingeschränkte Anforderungen an Sanierungs- und Abwicklungsplanungen und Informationspflichten anwenden und eine geringere als einmal jährliche Aktualisierungspflicht vorsehen. Ein Sanierungsplan für ein kleines Institut mit geringer Vernetzung und Komplexität könnte auf einige grundlegende Informationen über dessen Struktur, Auslöser für Sanierungsmaßnahmen und Sanierungsoptionen beschränkt werden. Falls einem Institut gestattet würde, insolvent zu werden, könnte der Abwicklungsplan reduziert werden. Außerdem sollte das Regelwerk so angewandt werden, dass die Stabilität der Finanzmärkte nicht in Gefahr gerät. Insbesondere in Situationen, die durch weitreichendere Schwierigkeiten oder sogar Zweifel an der Widerstandsfähigkeit vieler Institute gekennzeichnet sind, ist es von zentraler Bedeutung, dass die Behörden das Ansteckungsrisiko, das aus den in Bezug auf einzelne Institute getroffenen Maßnahmen entsteht, berücksichtigen.

(15)

Um eine rasche Intervention und die Unabhängigkeit von Wirtschaftsakteuren zu garantieren sowie Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten öffentliche Verwaltungsbehörden oder mit öffentlichen Verwaltungsbefugnissen ausgestattete Behörden bestellen, die die im Rahmen einer Abwicklung im Sinne dieser Richtlinie anfallenden Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diesen Abwicklungsbehörden angemessene Ressourcen zugewiesen werden. Die Benennung staatlicher Behörden sollte die Möglichkeit einer Delegation von Aufgaben, bei der die Verantwortung bei einer Abwicklungsbehörde verbleibt, nicht ausschließen. Dennoch ist es nicht erforderlich, die Art der Behörde bzw. der Behörden festzulegen, die die Mitgliedstaaten als Abwicklungsbehörde benennen sollten. Obwohl eine Harmonisierung dieses Aspekts die Koordinierung erleichtern würde, würde sie erheblich in die Verfassungs- und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten eingreifen. Eine ausreichende Koordinierung kann auch mit einer weniger einschneidenden Maßnahme erreicht werden: Alle an einer Abwicklung von Instituten beteiligten nationalen Behörden sollten in Abwicklungskollegien vertreten sein, in denen eine grenzüberschreitende oder unionsweite Koordinierung erfolgen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten folglich frei darüber befinden können, welche Behörden für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Befugnisse zuständig sein sollten. Wenn ein Mitgliedstaat die für die Beaufsichtigung von Instituten verantwortliche Behörde (im Folgenden „zuständige Behörde“) als Abwicklungsbehörde benennt, sollten angemessene strukturbezogene Regelungen getroffen werden, um die Funktionen Aufsicht und Abwicklung zu trennen. Diese Trennung sollte nicht dazu führen, dass für die Abwicklungsfunktion kein Zugriff auf sämtliche Informationen besteht, die für die Aufsichtsfunktion zur Verfügung stehen.

(16)

Angesichts der Folgen, die der Ausfall eines Instituts für das Finanzsystem und die Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und den eventuellen Rückgriff auf öffentliche Gelder zur Krisenlösung haben kann, sollten die Finanzministerien oder andere einschlägige Ministerien in den Mitgliedstaaten frühzeitig eng in den Prozess des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung einbezogen werden.

(17)

Die wirksame Abwicklung von Instituten oder Unternehmen einer Gruppe, die unionsweit agieren, erfordert die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden innerhalb der Aufsichts- und der Abwicklungskollegien in allen in dieser Richtlinie genannten Phasen, d. h. von der Ausarbeitung der Sanierungs- und Abwicklungspläne bis hin zur tatsächlichen Abwicklung eines Instituts. Im Fall einer Uneinigkeit zwischen den nationalen Behörden über die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf Institute zu fassenden Beschlüsse sollte der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA“) — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — als letztes Mittel die Rolle einer Vermittlungsstelle zukommen. Für bestimmte Fälle sieht diese Richtlinie eine verbindliche Vermittlung durch die EBA nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vor. Durch diese verbindliche Vermittlung wird jedoch die nicht bindende Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in anderen Fällen nicht berührt.

(18)

Bei der Abwicklung unionsweit agierender Institute oder Gruppen sollten die damit einhergehenden Entscheidungen auch zum Ziel haben, in den Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist, die Finanzstabilität zu wahren und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(19)

Um ausfallende Institute wirksam handhaben zu können, sollten die Behörden befugt sein, vorbereitende und präventive Maßnahmen aufzuerlegen.

(20)

Da in dieser Richtlinie eine Ausweitung der Zuständigkeiten und Aufgaben der EBA vorgesehen ist, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sicherstellen, dass umgehend angemessene personelle und finanzielle Mittel bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sollten diese Aufgaben in dem in den Artikeln 63 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle ihres Haushaltsplans gebührend berücksichtigt werden. Das Europäische Parlament und der Rat sollten sicherstellen, dass die höchsten Effizienzstandards erfüllt werden.

(21)

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Institute Sanierungspläne ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren, in denen Maßnahmen festgelegt sind, die von den Instituten im Fall einer erheblichen Verschlechterung für die Wiederherstellung ihrer Finanzlage zu ergreifen sind. Derartige Pläne sollten detailliert sein und sich auf realistische Annahmen stützen, die im Rahmen tragfähiger und strenger Szenarien gelten. Die Anforderung zur Ausarbeitung eines Sanierungsplans sollte indes der systemischen Bedeutung des Instituts oder der Gruppe und seinen bzw. ihren Verflechtungen, auch durch Systeme der gegenseitigen Kreditgarantie, angemessen angewandt werden. Dementsprechend sollte der geforderte Inhalt der Art der Finanzierungsquellen des Instituts, einschließlich Finanzierungen oder Verbindlichkeiten, für die wechselseitige Garantien bestehen und dem Niveau der glaubwürdig von der Gruppe zu erwartenden Unterstützung Rechnung tragen. Die Institute sollten gehalten sein, den zuständigen Behörden ihre Pläne zwecks vollständiger Bewertung vorzulegen. Dies betrifft auch den Aspekt der Vollständigkeit der Pläne sowie deren Fähigkeit, die Funktionsfähigkeit des Instituts rechtzeitig, auch in Zeiten erheblicher finanzieller Stresssituationen, wiederherstellen zu können.

(22)

Sanierungspläne sollten mögliche Maßnahmen enthalten, die von der Geschäftsleitung des Instituts ergriffen werden könnten, sobald die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gegeben sind.

(23)

Wenn die relevante Behörde feststellt, ob der Ausfall eines Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch Maßnahmen des privaten Sektors verhindert werden könnte, sollte sie die Wirksamkeit von Frühinterventionsmaßnahmen berücksichtigen, die innerhalb des von der zuständigen Behörde vorab festgelegten Zeitrahmens ergriffen werden. Im Fall von Gruppensanierungsplänen sollten bei der Ausarbeitung der Pläne die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf alle Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden.

(24)

Legt ein Institut keinen angemessenen Sanierungsplan vor, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, diesem Institut die Ergreifung von Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Beseitigung der wesentlichen Mängel des Plans erforderlich sind. Diese Anforderung kann die unternehmerische Freiheit beeinträchtigen, so wie sie durch Artikel 16 der Charta garantiert wird. Die Beschränkung dieses Grundrechts ist jedoch erforderlich, um die Ziele der Finanzstabilität zu erreichen. Insbesondere bedarf es dieser Beschränkung, um die Geschäftstätigkeit der Institute zu stärken und zu verhindern, dass die Institute übermäßig wachsen oder übermäßig hohe Risiken eingehen, ohne dass sie Rückschläge oder Verluste auffangen können, und um ihre Eigenkapitalbasis wiederherzustellen. Die Beschränkung ist verhältnismäßig, da sie präventive Maßnahmen in dem Maß erlaubt, wie es für die Beseitigung der Unzulänglichkeiten erforderlich ist; folglich genügt diese Beschränkung Artikel 52 der Charta.

(25)

Die Abwicklungsplanung ist eine wesentliche Komponente einer wirksamen Abwicklung. Die Behörden sollten über alle erforderlichen Informationen verfügen, damit sie die kritischen Funktionen ermitteln und ihre Fortführung sicherstellen können. Der Inhalt eines Abwicklungsplans sollte indes im Hinblick auf die systemische Bedeutung des Instituts oder der Gruppe verhältnismäßig sein.

(26)

Da ein Institut in Bezug auf die eigene Funktionsweise und sich daraus ergebende Probleme über einen Informationsvorsprung verfügt, sollte die Ausarbeitung der Abwicklungspläne durch die Abwicklungsbehörden unter anderem auf der Grundlage der von den betreffenden Instituten zur Verfügung gestellten Informationen erfolgen.

(27)

Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen und übermäßigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Abwicklungsbehörden die Möglichkeit haben, fallweise auf die Anforderungen in Bezug auf die Ausarbeitung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen in der beschränkten Zahl der in dieser Richtlinie festgelegten Fälle zu verzichten. Solche Fälle erstrecken sich auf Institute, die nach Artikel 21 der Richtlinie 2013/36/EU einer Zentralorganisation zugeordnet und nach nationalem Recht vollständig oder teilweise von Aufsichtsanforderungen befreit sind, und auf Institute, die Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind. In jedem Fall sollte die Gewährung einer Ausnahme den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen unterliegen.

(28)

Unter Berücksichtigung ihrer Kapitalstruktur sollten Institute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, im Sinne dieser Richtlinie nicht allein deshalb zur Aufstellung getrennter Sanierungs- oder Abwicklungspläne verpflichtet sein, weil die Zentralorganisation, der sie zugeordnet sind, unter der unmittelbaren Aufsicht der Europäischen Zentralbank steht.

(29)

Die Abwicklungsbehörden sollten, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der relevanten Abwicklungsbehörden befugt sein, direkt oder indirekt über die zuständige Behörde Änderungen in der Struktur und Organisation der Institute zu fordern, Maßnahmen zu ergreifen, die angemessen und verhältnismäßig sind, um wesentliche Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu verringern oder zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Unternehmen sicherzustellen. Angesichts der potenziell systemischen Wesensart sämtlicher Institute ist es zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Behörden die Möglichkeit haben, jedes Institut abzuwickeln. Damit das Recht auf unternehmerische Freiheit nach Artikel 16 der Charta geachtet wird, sollte der Ermessensspielraum der Behörden auf das zur Vereinfachung der Struktur und der Tätigkeiten des Instituts unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern. Darüber hinaus sollte jede diesbezügliche Maßnahme mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Die Maßnahmen sollten weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend wirken und mit dem übergeordneten Argument des öffentlichen Interesses an der Finanzstabilität gerechtfertigt sein. Darüber hinaus sollte eine Maßnahme nicht über das zur Realisierung der Ziele Erforderliche hinausgehen. Bei der Festlegung der zu ergreifenden Maßnahmen sollten die Abwicklungsbehörden den Warnungen und Empfehlungen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken Rechnung tragen.

(30)

Maßnahmen, mit denen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe abgebaut bzw. beseitigt werden sollen, sollten die Institute nicht an der Wahrnehmung ihres im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Niederlassungsrechts hindern.

(31)

In den Sanierungs- und Abwicklungsplänen sollten weder außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vorausgesetzt noch die Steuerzahler einem Verlustrisiko ausgesetzt werden.

(32)

Die Behandlung von Gruppen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung gemäß dieser Richtlinie sollte für alle Gruppen von Kreditinstituten gelten, die auf konsolidierter Basis überwacht werden, einschließlich Gruppen, deren Unternehmen miteinander in einer Beziehung im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) stehen. In den Sanierungs- und Abwicklungsplänen sollte den finanziellen, technischen und unternehmerischen Strukturen der jeweiligen Gruppe Rechnung getragen werden. Wenn Einzelsanierungs- und -Abwicklungspläne für Institute aufgestellt werden, die Teil einer Gruppe sind, sollten die relevanten Behörden möglichst große Kohärenz mit den Sanierungs- und Abwicklungsplänen für den Rest der Gruppe anstreben.

(33)

Es sollte die allgemeine Regel gelten, dass die Gruppensanierungs- und Gruppenabwicklungspläne für die Gruppe als Ganzes ausgearbeitet werden und Maßnahmen in Bezug auf das Mutterinstitut und alle einzelnen Tochterunternehmen, die Teil der Gruppe sind, enthalten. Die relevanten Behörden sollten im Rahmen des Abwicklungskollegiums alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Bewertung und Annahme dieser Pläne zu gelangen. In den besonderen Fällen jedoch, in denen ein Einzelsanierungs- bzw. -Abwicklungsplan ausgearbeitet wurde, umfasst der Geltungsbereich des von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bewerteten Gruppensanierungsplans oder der von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde beschlossene Gruppenabwicklungsplan nicht die Unternehmen der Gruppe, für die die relevanten Behörden Einzelpläne bewertet oder erstellt haben.

(34)

Im Fall von Gruppenabwicklungsplänen sollten bei der Ausarbeitung der Pläne die potenziellen Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, speziell berücksichtigt werden. Die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe Tochterunternehmen hat, sollten in die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen einbezogen werden.

(35)

Sanierungs- und Abwicklungspläne sollten, soweit sachgemäß, Verfahren zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter während des gesamten Sanierungs- und Abwicklungsprozesses umfassen. Gegebenenfalls sollten in diesem Zusammenhang Tarifverträge oder sonstige Vereinbarungen der Sozialpartner sowie nationale und EU-Rechtsvorschriften über die Einbeziehung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern in die Verfahren zur Umstrukturierung von Unternehmen eingehalten werden.

(36)

Vertrauliche Informationen in Sanierungs- und Abwicklungsplänen sollten angesichts der sensiblen Art der in ihnen enthaltenen Informationen den in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.

(37)

Die zuständigen Behörden sollten die Sanierungspläne und Änderungen daran den relevanten Abwicklungsbehörden übermitteln, die ihrerseits die Abwicklungspläne und Änderungen daran den zuständigen Behörden übermitteln sollten, sodass alle relevanten Abwicklungsbehörden stets umfassend informiert sind.

(38)

Die Gewährung einer finanziellen Unterstützung seitens eines Unternehmens einer grenzüberschreitenden Gruppe für ein anderes Unternehmen derselben Gruppe unterliegt derzeit in einigen Mitgliedstaaten einer Reihe von Bestimmungen in den nationalen Gesetzen. Mit diesen Bestimmungen sollen die Gläubiger und Anteilseigner eines jeden Instituts geschützt werden. Nicht berücksichtigt werden dadurch hingegen die Interdependenzen der Unternehmen ein und derselben Gruppe. Deshalb ist es angebracht festzulegen, unter welchen Bedingungen eine finanzielle Unterstützung zwischen den Unternehmen einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe von Institutengeleistet werden kann, um die Finanzstabilität der gesamten Gruppe zu sichern, ohne dabei die Liquidität oder Solvenz des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe zu gefährden. Eine finanzielle Unterstützung zwischen den Unternehmen einer Gruppe sollte freiwillig sein und angemessenen Schutzvorkehrungen unterliegen. Es ist angebracht, die Ausübung des Niederlassungsrechts seitens der Mitgliedstaaten weder direkt noch indirekt von der Existenz einer Vereinbarung zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung abhängig zu machen. Die Bestimmungen in Bezug auf eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung lassen vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarungen zwischen Instituten unberührt, durch die die teilnehmenden Institute im Rahmen von wechselseitigen Garantien und gleichwertigen Vereinbarungen abgesichert sind. Wenn eine zuständige Behörde finanzielle Unterstützung innerhalb einer Gruppe beschränkt oder untersagt, während gleichzeitig im Sanierungsplan der Gruppe auf finanzielle Unterstützung innerhalb der Gruppe Bezug genommen wird, sollte ein solches Verbot bzw. eine solche Beschränkung für die Zwecke der Überprüfung des Sanierungsplans als eine wesentliche Änderung betrachtet werden.

(39)

Während der in dieser Richtlinie geregelten Sanierungs- und Frühinterventionsphasen sollten die Anteilseigner die volle Verantwortung und Kontrolle über das Institut behalten, es sei denn, die zuständige Behörde hat einen vorläufigen Verwalter eingesetzt. Sie sollten die Verantwortung allerdings nicht mehr haben, sobald das Institut abgewickelt wird.

(40)

Zur Wahrung der Finanzstabilität ist es von großer Bedeutung, dass die zuständigen Behörden Abhilfe im Fall der Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage eines Instituts schaffen können, bevor das Institut an einen Punkt gelangt, an dem es die Behörden nur noch abwickeln können. Daher sollten die zuständigen Behörden Befugnisse für ein frühzeitiges Eingreifen erhalten, einschließlich der Befugnis, einen vorläufigen Verwalter zu bestellen, der das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung eines Instituts entweder ablöst oder vorübergehend mit ihnen zusammenarbeitet. Aufgabe des vorläufigen Verwalters sollte es sein, alle ihm übertragenen Befugnisse auszuüben, um Lösungen zur Stabilisierung der Finanzlage des Instituts voranzubringen. Die Bestellung des vorläufigen Verwalters sollte jedoch nicht ungebührlich in die Rechte der Anteilseigner oder Eigentümer oder nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahrenspflichten eingreifen und den internationalen Verpflichtungen der Union bzw. der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Investitionsschutzes Rechnung tragen. Die Befugnisse für das frühzeitige Eingreifen sollten die bereits in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Befugnisse für jene Fälle einschließen, bei denen es sich nicht um ein frühzeitiges Eingreifen handelt, sowie für andere Situationen, die als für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität eines Instituts erforderlich angesehen werden.

(41)

Der Abwicklungsrahmen sollte ein rechtzeitiges Eintreten in die Abwicklung vorsehen, d. h. bevor ein Finanzinstitut bilanzmäßig insolvent wird und das gesamte Eigenkapital aufgezehrt ist. Eine Abwicklung sollte eingeleitet werden, wenn eine zuständige Behörde nach Anhörung einer Abwicklungsbehörde zu der Feststellung gelangt, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und ein solcher Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch die in dieser Richtlinie festgelegten alternativen Maßnahmen abgewendet werden könnte. Im Ausnahmefall können die Mitgliedstaaten festlegen, dass zusätzlich zu der zuständigen Behörde auch die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde die Feststellung treffen darf, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Die Tatsache, dass ein Institut die Zulassungsanforderungen nicht erfüllt, sollte nicht als solche die Einleitung einer Abwicklung rechtfertigen, insbesondere wenn das Institut noch existenzfähig ist oder wahrscheinlich sein dürfte. Ein Institut sollte als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen werden, wenn es gegen die an eine anhaltende Zulassung geknüpften Anforderungen verstößt oder in naher Zukunft verstoßen dürfte, wenn die Vermögenswerte des Instituts geringer als seine Verbindlichkeiten sind oder in naher Zukunft sein dürften, wenn das Institut nicht in der Lage ist oder in naher Zukunft nicht in der Lage sein dürfte, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder wenn das Institut eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt mit Ausnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen besonderen Umständen. Die Erforderlichkeit einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank sollte nicht als solche eine Bedingung sein, anhand deren hinreichend nachgewiesen werden könnte, dass ein Institut nicht in der Lage ist — oder es in naher Zukunft nicht sein wird —, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen.

Wenn diese Fazilität mit einer staatlichen Garantie versehen sein sollte, würde ein Institut, das auf eine solche Hilfe zurückgreift, dem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen unterliegen. Zur Wahrung der Finanzstabilität, speziell bei einer systemischen Liquiditätsknappheit, sollten staatliche Garantien für Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken oder staatliche Garantien für neu emittierte Verbindlichkeiten zur Abhilfe einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats nicht den Abwicklungsrahmen auslösen sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist. Insbesondere sollten die staatlichen Garantiemaßnahmen innerhalb des Rechtsrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt werden und nicht Teil eines größeren Hilfspakets sein, und der Rückgriff auf die Garantiemaßnahmen sollte zeitlich streng begrenzt sein. Garantien der Mitgliedstaaten für Eigenkapitalansprüche sollten untersagt sein. Wird eine Garantie für neu ausgegebene Verbindlichkeiten außer für Eigenkapital gewährt, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass das Institut ein angemessenes Entgelt für die Garantieleistung zahlt. Außerdem sollte die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht eine Abwicklung auslösen, wenn ein Mitgliedstaat als Vorsichtsmaßnahme eine Kapitalbeteiligung an einem Institut — einschließlich bei Instituten, die in öffentlichem Eigentum stehen — übernimmt, das seine Kapitalanforderungen erfüllt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn von einem Institut aufgrund des Ergebnisses eines szenariobasierten Stresstests oder eines gleichwertigen, von Behörden auf Makroebene durchgeführten Tests, der eine Anforderung einschließt, die darauf ausgerichtet ist, die Finanzstabilität im Kontext einer Systemkrise zu bewahren, verlangt wird, sich neues Kapital zu beschaffen, das Institut jedoch nicht in der Lage ist, sich privat auf dem Markt Kapital zu beschaffen. Ein Institut sollte nicht nur auf der Grundlage, dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gewährt wurde, als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Zuletzt kann der Zugang zu Liquiditätsfazilitäten der Zentralbanken, einschließlich Notfallliquiditätshilfe, eine staatliche Beihilfe gemäß dem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen sein.

(42)

Im Fall der Abwicklung einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe sollten bei allen Abwicklungsmaßnahmen die möglichen Folgen der Abwicklung in sämtlichen Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden.

(43)

Die Befugnisse der Abwicklungsbehörden sollten auch auf Holdinggesellschaften Anwendung finden, wenn — in der Union oder in einem Drittland — sowohl die Holdinggesellschaft als auch ein nachgeordnetes Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Ferner sollten sich — unbeschadet der Tatsache, dass eine Holdinggesellschaft unter Umständen nicht ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt — die Befugnisse der Abwicklungsbehörden auf die Holdinggesellschaft erstrecken, sofern ein oder mehrere Tochterinstitute die Bedingungen für eine Abwicklung erfüllen oder ein Drittlandsinstitut die Bedingungen für eine Abwicklung in dem betreffenden Drittland erfüllt und die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse in Bezug auf die Holdinggesellschaft für die Abwicklung eines oder mehrerer Tochterunternehmen oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich ist.

(44)

Für den Fall, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, sollten die nationalen Abwicklungsbehörden über ein harmonisiertes Mindestpaket an Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen verfügen. Ihre Anwendung sollte an gemeinsame Bedingungen, Ziele und allgemeine Grundsätze geknüpft sein. Sobald die Abwicklungsbehörde beschlossen hat, das Institut abzuwickeln, sollten die regulären Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, soweit sie nicht auf Betreiben der Abwicklungsbehörde mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten kombiniert werden sollen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, auf die Abwicklungsbehörden zusätzlich zu den im Rahmen dieser Richtlinie übertragenen Befugnissen und Instrumenten weitere Befugnisse und Instrumente zu übertragen. Der Rückgriff auf diese zusätzlichen Instrumente und Befugnisse sollte im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen und -zielen stehen, wie sie in dieser Richtlinie erläutert sind. Insbesondere sollte mit der Nutzung dieser Instrumente oder Befugnisse nicht in die wirksame Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen eingegriffen werden.

(45)

Um eine übermäßige Risikobereitschaft aufgrund von Fehlanreizen zu vermeiden, sollte der Marktaustritt eines ausfallenden Instituts unabhängig von dessen Größe und Vernetzung ohne eine systemische Verwerfung möglich sein. Ein ausfallendes Institut sollte in der Regel nach den regulären Insolvenzverfahren abgewickelt werden. Allerdings könnte eine Liquidation nach diesen regulären Insolvenzverfahren die Finanzstabilität gefährden, die Bereitstellung kritischer Funktionen unterbrechen und den Einlegerschutz beeinträchtigen. In einem solchen Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, das Institut abzuwickeln und Abwicklungsinstrumente anstelle regulärer Insolvenzverfahren anzuwenden. Ziele der Abwicklung sollten folglich sein, die Kontinuität kritischer Funktionen, die Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf die Finanzstabilität, den Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für ausfallende Institute sicherzustellen und gedeckte Einleger und Anleger sowie Kundengelder und -vermögenswerte zu schützen.

(46)

Die Liquidation eines ausfallenden Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens sollte stets ins Auge gefasst werden, bevor Abwicklungsinstrumente angewendet werden. Die Geschäftstätigkeit eines ausfallenden Instituts sollte durch die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten — im Rahmen des Möglichen unter Rückgriff auf private Mittel — fortgeführt werden. Dies kann entweder durch die Veräußerung an einen oder Fusion mit einem privaten Käufer oder mittels Herabbschreibung der Verbindlichkeiten des Instituts bzw. einer Umwandlung seiner Verbindlichkeiten in Eigenkapital zwecks Rekapitalisierung erfolgen.

(47)

Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollten die Abwicklungsbehörden alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit Grundsätzen durchgeführt wird, zu denen auch gehört, dass Anteilseigner und Gläubiger einen angemessenen Teil der Verluste tragen, die Geschäftsleitung in der Regel ersetzt wird, die Kosten der Abwicklung des Instituts so gering wie möglich gehalten und Gläubiger derselben Klasse angemessen und fair behandelt werden. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und sollte weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend sein. Umfasst der Einsatz von Abwicklungsinstrumenten auch staatliche Beihilfen, sollten die Interventionen gemäß den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen bewertet werden. Staatliche Beihilfen könnten u. a. gegeben sein, wenn Abwicklungsfonds oder Einlagensicherungsfonds bei der Abwicklung ausfallender Institute intervenieren.

(48)

Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollten, sofern angebracht, die Arbeitnehmervertreter von den Abwicklungsbehörden unterrichtet und angehört werden. In diesem Zusammenhang sollten, sofern anwendbar, Tarifverträge oder andere von den Sozialpartnern geschaffene Vereinbarungen in vollem Umfang berücksichtigt werden.

(49)

Die Einschränkungen der Anteilseigner- und Gläubigerrechte sollten in Übereinstimmung mit Artikel 52 der Charta erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf jene Institute angewandt werden, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, und auch nur dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität im Allgemeininteresse dient. Insbesondere sollten die Abwicklungsinstrumente dann angewandt werden, wenn das Institut nicht gemäß einem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, ohne das Finanzsystem zu destabilisieren, und die Maßnahmen erforderlich sind, um für den raschen Transfer und die Fortführung systemisch wichtiger Funktionen zu sorgen und keine vernünftige Aussicht auf eine etwaige alternative Privatlösung besteht, einschließlich einer Kapitalerhöhung seitens der vorhandenen Anteilseigner oder eines Dritten, die ausreichen würde, um die vollständige Existenzfähigkeit des Instituts wiederherzustellen. Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sollten zudem das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Besonderheiten der Rechtsform eines Instituts berücksichtigt werden.

(50)

Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger sollten keine größeren Verluste tragen als sie hätten tragen müssen, wäre das Institut zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses liquidiert worden. Für den Fall eines Teiltransfers von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut sollte der verbleibende Teil des in Abwicklung befindlichen Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. Zum Schutz von Anteilseignern und Gläubigern, die beim Liquidationsverfahren des Instituts verbleiben, sollten diese befugt sein, beim Liquidationsverfahren zur Erfüllung oder Erstattung ihrer Ansprüche Zahlungen in einer Höhe zu verlangen, die den Betrag nicht unterschreiten, der schätzungsweise im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens für das gesamte Institut beigetrieben worden wäre.

(51)

Zum Schutz des Rechts der Anteilseigner und Gläubiger sollten klare Verpflichtungen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts und — soweit nach dieser Richtlinie vorgeschrieben — für die Bewertung der Behandlung festgelegt werden, die Anteilseigner und Gläubiger im Fall einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Es sollte möglich sein, eine Bewertung bereits in der Phase des frühzeitigen Eingreifens einzuleiten. Vor Ergreifung einer Abwicklungsmaßnahme sollte eine faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorgenommen werden. Eine solche Bewertung sollte einem Rechtsmittel nur zusammen mit einem Abwicklungsbeschluss unterliegen. Darüber hinaus sollte — soweit nach dieser Richtlinie vorgeschrieben — nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente ein Ex-post-Vergleich zwischen der Behandlung durchgeführt werden, die Anteilseigner und Gläubiger tatsächlich erfahren haben, und der, die sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Sollte sich herausstellen, dass Anteilseigner und Gläubiger in Erfüllung oder Erstattung ihrer Forderungen weniger als den Gegenwert dessen erhalten haben, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten, sollten die Anteilseigner und Gläubiger — soweit nach dieser Richtlinie vorgeschrieben — einen Anspruch auf Auszahlung der Differenz haben. Im Gegensatz zur Bewertung vor der Abwicklungsmaßnahme sollte es möglich sein, diesen Vergleich gesondert vom Abwicklungsbeschluss anzufechten. Die Mitgliedstaaten sollten frei über das Verfahren befinden können, wie der Unterschiedsbetrag, der sich aus einer nachweislich unterschiedlichen Behandlung ergibt, an die Anteilseigner und Gläubiger zu entrichten ist. Dieser eventuell entstehende Unterschiedsbetrag sollte von den aufgrund dieser Richtlinie geschaffenen Finanzierungsmechanismen getragen werden.

(52)

Es ist von großer Bedeutung, Verluste sofort beim Ausfall des Instituts auszuweisen. Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ausfallender Institute sollte auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen zum Zeitpunkt der Nutzung der Abwicklungsinstrumente beruhen. Der Wert der Verbindlichkeiten sollte bei der Bewertung jedoch nicht durch die finanzielle Lage des Instituts beeinflusst werden. Aus Dringlichkeitsgründen sollte es möglich sein, dass die Abwicklungsbehörden eine rasche Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts vornehmen. Diese Bewertung sollte bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird, vorläufig gelten. Mit den verbindlichen technischen Standards der EBA für die Bewertungsmethodik sollte ein Rahmen von Grundsätzen festgelegt werden, die bei der Durchführung solcher Bewertungen anzuwenden sind, und es sollten verschiedene spezifische Methoden zugelassen werden, die je nachdem von den Abwicklungsbehörden und unabhängigen Bewertern angewendet werden sollen.

(53)

Rasche und abgestimmte Maßnahmen sind erforderlich, um das Marktvertrauen zu erhalten und die Ansteckung so gering wie möglich zu halten. Sobald ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet wird und nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann, sollten die Abwicklungsbehörden im öffentlichen Interesse unverzüglich angemessene und abgestimmte Abwicklungsmaßnahmen ergreifen. Die Umstände, unter denen ein Institut ausfallen kann, insbesondere unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Situation, sollten es den Abwicklungsbehörden ermöglichen, eine Abwicklungsmaßnahme zu ergreifen, ohne notwendigerweise die Verpflichtung, zuerst die Befugnisse zum frühzeitigen Eingreifen auszuüben.

(54)

Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, sollten die Abwicklungsbehörden die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen und befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung sich mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen.

(55)

Sofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, sollten die Abwicklungsinstrumente vor einer Kapitalspritze des öffentlichen Sektors oder einer gleichwertigen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für ein Institut angewandt werden. Dies sollte jedoch den Rückgriff auf Mittel aus den Einlagensicherungssystemen oder dem Abwicklungsfonds nicht ausschließen, um Verluste auszugleichen, die gedeckte Einleger oder auf Ermessensbasis vom Bail-in ausgeschlossene Gläubiger andernfalls erlitten hätten. In diesem Zusammenhang sollten beim Rückgriff auf außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, den Abwicklungsfonds oder das Einlagensicherungssystem zur Unterstützung der Abwicklung ausfallender Institute die einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden.

(56)

Probleme auf den Finanzmärkten in der Union, die aus systemweiten Ereignissen resultieren, könnten negative Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Bürger der Union haben. Daher sollten die Abwicklungsinstrumente darauf ausgerichtet und dazu geeignet sein, auf ein breites Spektrum größtenteils unvorhersehbarer Szenarien angewendet zu werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass es einen Unterschied zwischen einem einzelnen Institut in einer Krise und einer umfassenderen systemischen Bankenkrise geben könnte.

(57)

Bei der Bewertung der in dieser Richtlinie genannten staatlichen Stabilisierungsinstrumente als staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 AEUV sollte die Kommission getrennt bewerten, ob die gemeldeten staatlichen Stabilisierungsinstrumente gegen untrennbar verbundene Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen, einschließlich Bestimmungen, die sich auf die Mindestanforderung einer Verlusttragung von 8 % aufgrund dieser Richtlinie beziehen, und ob die ausgesprochen seltene Sondersituation einer Systemkrise besteht, die den Rückgriff auf diese Instrumente gemäß dieser Richtlinie unter Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt rechtfertigt. Gemäß Artikel 107 und 108 AEUV sollte diese Bewertung vorgenommen werden, bevor staatliche Stabilisierungsinstrumente angewendet werden dürfen.

(58)

Die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente sollte mittelfristig haushaltsneutral sein.

(59)

Zu den Abwicklungsinstrumenten sollte Folgendes zählen: die Unternehmensveräußerung oder die Veräußerung von Anteilen des in Abwicklung befindlichen Instituts, die Errichtung eines Brückeninstituts, die Trennung der werthaltigen Vermögenswerte von den wertgeminderten oder ausfallgefährdeteren Vermögenswerten des ausfallenden Instituts sowie das Bail-in der Anteilseigner und Gläubiger des ausfallenden Instituts.

(60)

Wurden die Abwicklungsinstrumente zur Übertragung systemisch bedeutender Dienstleistungen oder existenzfähiger Geschäftsbereiche eines Instituts auf ein solides Unternehmen wie einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut genutzt, sollte der verbleibende Teil des Instituts innerhalb einer angemessenen Frist liquidiert werden. Dabei sind eventuelle Verpflichtungen des ausfallenden Instituts hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen oder der Unterstützung des Käufers bzw. des Brückeninstituts bei der Ausführung von im Zuge dieser Übertragung zu erbringenden Tätigkeiten oder Dienstleistungen zu berücksichtigen.

(61)

Mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden die Veräußerung des Instituts oder einzelner Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilseigner an einen oder mehrere Käufer vornehmen können. Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden Vorkehrungen für die Vermarktung dieses Instituts oder eines Teils seiner Geschäftstätigkeit auf offene, transparente und nichtdiskriminierende Art und Weise unter Berücksichtigung der Maximierung des Verkaufspreises, soweit dies möglich ist, treffen. Wenn ein solches Verfahren aus Dringlichkeitsgründen unmöglich ist, sollten die Behörden Schritte unternehmen, um die schädlichen Auswirkungen auf Wettbewerb und Binnenmarkt zu beheben.

(62)

Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten dem im Liquidationsverfahren befindlichen Institut zugutekommen. Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Instituts bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten den Inhabern dieser Anteile oder anderer Eigentumstitel zugutekommen. Die Erlöse sollten abzüglich der Kosten aus dem Ausfall des Instituts und aus dem Abwicklungsverfahren berechnet werden.

(63)

Um die Unternehmensveräußerung fristgerecht durchzuführen und die Finanzstabilität zu schützen, sollte die Beurteilung des Käufers einer qualifizierten Beteiligung so frühzeitig erfolgen, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nach Maßgabe dieser Richtlinie in Abweichung von den in der Richtlinie 2013/36/EG und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannten Fristen nicht verzögert wird.

(64)

Informationen zur Vermarktung eines ausfallenden Instituts und die Verhandlungen mit potenziellen Käufern vor dem Rückgriff auf das Instrument der Unternehmensveräußerung dürften von systemischer Bedeutung sein. Zur Wahrung der Finanzstabilität ist es von großer Bedeutung, dass die Offenlegung derartiger Informationen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vorgesehen, für den Zeitraum ausgesetzt werden kann, der für die Planung und Strukturierung der Abwicklung des Instituts unter Beachtung der bei der Marktmissbrauch-Regelung gestatteten Fristen erforderlich ist.

(65)

Als ein vollständig oder teilweise im Besitz einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde stehendes Institut hätte ein Brückeninstitut als Hauptaufgabe, sicherzustellen, dass die wichtigsten Finanzdienstleistungen für die Kunden des ausfallenden Instituts weiter erbracht und die wichtigsten Finanztätigkeiten weiter ausgeübt werden. Das Brückeninstitut sollte als tragfähiges Geschäft fortgeführt und innerhalb des in dieser Richtlinie angegebenen Zeitraums, wenn die Bedingungen dafür geeignet sind, an den Markt zurückgeführt oder für den Fall, dass es nicht überlebensfähig ist, liquidiert werden.

(66)

Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten sollte die Behörden in die Lage versetzen, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine gesonderte Zweckgesellschaft zu übertragen. Dieses Instrument sollte lediglich im Zusammenhang mit anderen Instrumenten genutzt werden, um einen unlauteren Wettbewerbsvorteil für das ausfallende Institut zu verhindern.

(67)

Ein wirksames Abwicklungsregelwerk sollte den Umfang, in dem die Abwicklungskosten eines ausfallenden Instituts auf die Steuerzahler abgewälzt werden, so gering wie möglich halten. Es sollte sicherstellen, dass systemrelevante Institute ohne Gefährdung der Finanzstabilität abgewickelt werden können. Das Bail-in-Instrument dient eben diesem Ziel, indem es sicherstellt, dass die Anteilseigner und Gläubiger des ausfallenden Instituts Verluste in angemessenem Umfang tragen und einen angemessenen Teil dieser Kosten, die durch den Ausfall des Instituts entstehen, übernehmen. Durch das Bail-in-Instrument erhalten Anteilseigner und Gläubiger der Institute einen stärkeren Anreiz, die Gesundheit eines Instituts unter normalen Bedingungen zu überwachen, und dies steht im Einklang mit der Empfehlung des Rates für Finanzstabilität, im Abwicklungsregelwerk obligatorische Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse als zusätzliche Option im Zusammenhang mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorzusehen.

(68)

Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden bei der Zuweisung von Verlusten an die Gläubiger in verschiedenen Szenarien über die erforderliche Flexibilität verfügen, ist es zweckmäßig, dass diese Behörden auf das Bail-in-Instrument sowohl in Fällen zurückgreifen können, in denen das Ziel die Abwicklung eines ausfallenden Instituts ist, sofern eine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Instituts besteht, als auch in Fällen, in denen systemrelevante Dienstleistungen auf ein Brückeninstitut übertragen werden und die verbleibende Geschäftstätigkeit des Instituts eingestellt oder das Institut liquidiert wird.

(69)

Wird das Bail-in-Instrument mit dem Ziel der Wiederherstellung des Kapitals des ausfallenden Instituts angewandt, um die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit zu ermöglichen, sollte die Abwicklung mittels Bail-in mit der Auswechslung der Geschäftsleitung einhergehen — es sei denn, die Beibehaltung der Geschäftsleitung ist angebracht und erforderlich für das Erreichen der Abwicklungsziele — sowie mit einer anschließenden Umstrukturierung des Instituts und seiner Tätigkeiten auf eine Art und Weise einhergehen, durch die die Gründe des Ausfalls beseitigt werden. Diese Umstrukturierung sollte mittels der Durchführung eines Geschäftsreorganisationsplans erfolgen. Gegebenenfalls sollten solche Pläne mit dem Umstrukturierungsplan vereinbar sein, den das Institut der Kommission gemäß dem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen vorzulegen hat. Insbesondere sollte der Plan — über die Maßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts hinaus — Maßnahmen zur Beschränkung der Beihilfen auf ein Mindestmaß an Lastenverteilung sowie Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthalten.

(70)

Das Bail-in-Instrument sollte nicht auf Forderungen angewandt werden, die abgesichert, besichert oder auf andere Art und Weise garantiert sind. Um jedoch dafür zu sorgen, dass das Bail-in-Instrument wirksam ist und seine Ziele erreicht, ist es wünschenswert, dass es so weit wie möglich auf die unbesicherten Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts angewandt werden kann. Allerdings ist es zweckmäßig, bestimmte Arten unbesicherter Verbindlichkeiten vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments auszunehmen. Um die Inhaber gedeckter Einlagen zu schützen, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf Einlagen angewandt werden, die unter die Richtlinie 2014/70/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) fallen. Um die Kontinuität der kritischen Funktionen sicherzustellen, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf bestimmte Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten des ausfallenden Instituts bzw. auf kommerzielle Forderungen im Zusammenhang mit den für das alltägliche Funktionieren des Instituts kritischen Gütern und Dienstleistungen angewandt werden. Um Rentenansprüche und Rentenbeträge zu wahren, die Pensionsfonds und Rententreuhändern geschuldet werden, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf die Verbindlichkeiten des ausfallenden Instituts gegenüber einem Altersversorgungssystem angewandt werden. Jedoch wäre das Bail-in-Instrument auf Verbindlichkeiten bezüglich Rentenleistungen anwendbar, die variablen Vergütungen zugeordnet werden können und nicht aus Tarifverträgen resultieren, sowie auf den variablen Bestandteil der Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos. Um die Gefahr einer systemischen Ansteckung zu verringern, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf Verbindlichkeiten aus einer Beteiligung an Zahlungsverkehrssystemen mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen oder auf Verbindlichkeiten gegenüber Instituten — ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind — mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als sieben Tagen angewandt werden.

(71)

Da der Schutz der gedeckten Einleger zu den wichtigsten Abwicklungszielen gehört, sollten gedeckte Einlagen nicht vom Bail-in-Instrument betroffen sein. Das Einlagensicherungssystem sollte jedoch zur Finanzierung des Abwicklungsverfahrens beitragen, indem Verluste in Höhe der Nettoverluste ausgeglichen werden, die es bei einem regulären Insolvenzverfahren nach Entschädigung der Einleger zu tragen gehabt hätte. Die Ausübung der Bail-in-Befugnisse würde sicherstellen, dass Einleger weiterhin mindestens im Rahmen des Deckungsniveaus Zugang zu ihren Einlagen haben, denn aus eben diesem Grunde wurde das Einlagensicherungssystem geschaffen. Würden diese Systeme in solchen Fällen nicht einbezogen, würde dies einen unfairen Vorteil im Hinblick auf die übrigen Gläubiger darstellen, die der Ausübung der Befugnisse der Abwicklungsbehörde unterlägen.

(72)

Die Abwicklungsbehörden sollten unter bestimmten Umständen Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise vom Bail-in ausschließen können, unter anderem wenn ein Bail-in dieser Verbindlichkeiten innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nicht möglich ist, wenn der Ausschluss unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um für die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche des Instituts zu sorgen, oder wenn die Anwendung des Bail-in-Instruments auf die Verbindlichkeiten eine Wertvernichtung verursachen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten nicht vom Bail-in ausgeschlossen würden. Die Abwicklungsbehörden sollten unter bestimmten Umständen Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise ausschließen können, wenn es erforderlich ist, um Ansteckung und finanzieller Instabilität vorzubeugen, die die Wirtschaft eines Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigen könnten. Bei der Durchführung dieser Bewertungen sollten die Abwicklungsbehörden die Folgen eines potenziellen „Bail-in“ von Verbindlichkeiten berücksichtigen, die aus erstattungsfähigen Einlagen stammen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen oberhalb der durch die Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Deckungssumme gehalten werden.

(73)

Wird ein solcher Ausschluss angewandt, kann der Umfang der Herabschreibung oder der Umwandlung anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erweitert werden, um diesen Ausschluss zu berücksichtigen, sofern der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern als bei regulären Insolvenzverfahren“ beachtet wird. Können die Verluste nicht an andere Gläubiger weitergegeben werden, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag zu dem in Abwicklung befindlichen Institut leisten, wobei einige strenge Bedingungen einzuhalten sind, einschließlich der Anforderung, dass Verluste in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel bereits absorbiert worden sind und dass die durch den Abwicklungsfonds bereitgestellten Mittel auf den niedrigeren Wert aus 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel oder den dem Abwicklungsfonds zur Verfügung stehenden Mitteln und dem Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge aufgebracht werden kann, beschränkt sind.

(74)

In außergewöhnlichen Umständen, wenn Verbindlichkeiten ausgeschlossen worden sind und der Abwicklungsfonds bis zur zulässigen Obergrenze für einen Beitrag zum Bail-in anstelle dieser Verbindlichkeiten in Anspruch genommen worden ist, kann die Abwicklungsbehörde eine Finanzierung durch alternative Finanzierungsquellen anstreben.

(75)

Die Mindesthöhe einer Verlusttragung von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln oder gegebenenfalls 20 % der risikogewichteten Vermögenswerte sollte auf der Grundlage der Bewertung für die Zwecke der Abwicklung gemäß dieser Richtlinie berechnet werden. Historische Verluste, die bereits vor einer derartigen Bewertung von den Anteilseignern durch eine Reduzierung der Eigenmittel absorbiert wurden, sollten nicht in diese Prozentsätze einbezogen werden.

(76)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten in keiner Weise dazu zwingen, Abwicklungsfinanzierungsmechanismen aus ihrem allgemeinen Haushalt zu finanzieren.

(77)

Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, sollten die Abwicklungsbehörden das Bail-in-Instrument auf eine Art und Weise anwenden, die die Pari-passu-Behandlung der Gläubiger und die gesetzliche Rangfolge der Forderungen im Rahmen des gültigen Insolvenzrechts respektiert. Die Verluste sollten zunächst durch Instrumente der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel absorbiert und den Anteilseignern entweder durch Löschen oder Übertragen der Anteile oder durch eine starke Verwässerung zugewiesen werden. Reichen diese Instrumente nicht aus, sollten nachrangige Verbindlichkeiten umgewandelt oder herabgeschrieben werden. Vorrangige Verbindlichkeiten sollten umgewandelt oder herabgeschrieben werden, sofern nachrangige Kategorien vollständig umgewandelt oder herabgeschrieben wurden.

(78)

Im Fall von Ausnahmen von Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme, Arbeitnehmer- oder Handelsgläubiger, oder bei Vorrangstellungen, wie zum Beispiel für Einlagen von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, sollten diese Ausnahmen sowohl in Drittstaaten als auch in der Union gelten. Um sicherzustellen, dass gegebenenfalls Verbindlichkeiten in Drittländern herabgeschrieben oder umgewandelt werden können, sollte die Anerkennung dieser Möglichkeit in Vertragsbestimmungen aufgenommen werden, für die das Recht der Drittländer gilt, insbesondere im Hinblick auf in der Rangordnung der Gläubiger nachrangige Verbindlichkeiten. Eine solche vertragliche Form sollte nicht für Verbindlichkeiten vorgeschrieben sein, die vom Bail-in für Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen oder in Fällen, in denen das Recht des Drittlandes oder eine mit dem jeweiligen Drittland geschlossene bindende Vereinbarung der Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats ermöglichen, ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse auszuüben.

(79)

Um zu vermeiden, dass Institute ihre Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments einschränkt, ist es angebracht festzulegen, dass die Institute zu jedem Zeitpunkt eine Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einhalten, wobei die Mindestanforderung als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der Summe der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts berechnet wird. Die Abwicklungsbehörden sollten Einzelfallbasis vorschreiben können, dass sich dieser Prozentsatz zur Gänze oder teilweise aus Eigenmitteln oder einer bestimmten Art von Verbindlichkeiten zusammensetzt.

(80)

Diese Richtlinie verfolgt einen Top-Down-Ansatz bei der Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten innerhalb einer Gruppe. Bei diesem Ansatz wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene der einzelnen juristischen Person angewandt werden und dass es unabdingbar ist, dass die Verlustabsorptionskapazität bei dem Rechtsträger innerhalb der Gruppe vorhanden oder für diesen erschließbar ist, bei dem Verluste entstehen. Zu diesem Zweck sollten die Abwicklungsbehörden dafür Sorge tragen, dass die Verlustabsorptionskapazität innerhalb einer Gruppe gemäß dem in ihren einzelnen juristischen Personen gegebenen Risikograd über die Gruppe verteilt wird. Die erforderliche Mindestanforderung an jedes einzelne Tochterunternehmen sollte gesondert beurteilt werden. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass das gesamte Kapital und alle Verbindlichkeiten, die auf die konsolidierte Mindestanforderung angerechnet werden, in den Rechtsträgern belegen sind, in denen Verluste auftreten können, oder in anderer Weise zur Absorption der Verluste zur Verfügung stehen. Diese Richtlinie sollte einen multiplen („multiple points of entry“) und einen singulären („single point of entry“) Abwicklungsansatz ermöglichen. Die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollten die für eine Gruppe geeignete Abwicklungsstrategie in Übereinstimmung mit dem Abwicklungsplan spiegeln. Die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollten insbesondere auf der richtigen Ebene innerhalb der Gruppe gestellt werden, damit sie den im Abwicklungsplan enthaltenen multiplen oder singulären Ansatz zur Geltung bringen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Umstände eintreten könnten, unter denen ein anderer Ansatz als im Plan vorgesehen verwendet würde, da er beispielsweise ermöglichen würde, die Abwicklungsziele effizienter zu erreichen. Vor diesem Hintergrund sollten, wenn die Abwicklungsbehörde es verlangt, unabhängig davon, ob eine Gruppe den multiplen oder den singulären Ansatz gewählt hat, für alle Institute und anderen juristischen Personen in der Gruppe jederzeit solide Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten, um das Risiko einer Ansteckung oder eines Ansturms auf die Banken abzuwenden.

(81)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals die Verluste bei Nichttragfähigkeit des emittierenden Instituts voll absorbieren. Folglich sollten die Abwicklungsbehörden gehalten sein, diese Instrumente voll herabzuschreiben oder sie zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des Instituts und vor Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen in Instrumente des harten Kernkapitals umzuwandeln. Zu diesem Zweck sollte der Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des Instituts als der Zeitpunkt verstanden werden, zu dem die relevante Behörde bestimmt, dass das Institut die Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, bzw. als der Zeitpunkt, zu dem die Behörde beschließt, dass das Institut ohne Herabschreibung oder Umwandlung dieser Kapitalinstrumente nicht mehr existenzfähig wäre. Die Tatsache, dass die Instrumente von den Behörden unter von dieser Richtlinie vorgesehenen Umständen herabgeschrieben oder umgewandelt werden, sollte in den Bedingungen für das jeweilige Instrument und in allen Prospekten oder Angebotsunterlagen vermerkt werden, die im Zusammenhang mit den Instrumenten veröffentlicht oder bereitgestellt werden.

(82)

Damit wirksame Abwicklungsergebnisse erzielt werden können, sollte es möglichsein, das Bail-in-Instrument vor dem 1. Januar 2016 anzuwenden.

(83)

Die Abwicklungsbehörden sollten in der Lage sein, das Bail-in-Instrument nur teilweise anzuwenden, wenn eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten und in der übrigen Union zeigt, dass seine vollständige Anwendung den allgemeinen öffentlichen Interessen in den Mitgliedstaaten oder der gesamten Union zuwiderlaufen würde.

(84)

Die Abwicklungsbehörden sollten über alle erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügen, die in unterschiedlicher Zusammensetzung bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente ausgeübt werden können. Dazu sollte die Befugnis zählen, Anteile an einem ausfallenden Institut bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten dieses Instituts auf ein anderes Unternehmen, z. B. ein anderes Institut oder ein Brückeninstitut, zu übertragen, die Befugnis, Anteile herabzuschreiben oder zu löschen oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts herabzuschreiben oder umzuwandeln, die Befugnis, die Geschäftsleitung zu ersetzen, sowie die Befugnis, für die Begleichung von Forderungen ein vorübergehendes Moratorium zu verhängen. Darüber hinaus sind noch weitere Befugnisse erforderlich, wie die Befugnis, von anderen Teilen der Gruppe die Fortführung grundlegender Dienstleistungen zu verlangen.

(85)

Es ist nicht erforderlich, die genauen Mittel zu vorzuschreiben, mit denen die Abwicklungsbehörden bei einem ausfallenden Institut intervenieren sollten. Die Abwicklungsbehörden sollten zwischen der Kontrolle mittels direkter Intervention in diesem Institut oder einer Durchführungsanordnung entscheiden können. Sie sollten je nach Sachlage entscheiden. Für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten scheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich zu sein, ein bestimmtes Modell vorzuschreiben.

(86)

Der Abwicklungsrahmen sollte Verfahrensanforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsmaßnahmen ordnungsgemäß gemeldet und — vorbehaltlich der beschränkten Ausnahmen nach dieser Richtlinie — veröffentlicht werden. Da die von den Abwicklungsbehörden und ihren professionellen Beratern während des Abwicklungsverfahrens erhaltenen Informationen vertraulich sein dürften, sollten sie vor der Veröffentlichung der Abwicklungsentscheidung einer wirksamen Geheimhaltungsregelung unterliegen. Es muss berücksichtigt werden, dass Informationen über den Inhalt und die Einzelheiten des Sanierungs- und Abwicklungsplans und über die Ergebnisse einer Bewertung dieser Pläne weitreichende Auswirkungen haben können, insbesondere für die betroffenen Unternehmen. Bei allen bereitgestellten Informationen in Bezug auf eine noch nicht gefällte Entscheidung, beispielsweise darüber, ob die Abwicklungsbedingungen erfüllt sind, über die Anwendung eines spezifischen Instruments oder über Maßnahmen im Verlauf des Verfahrens, muss davon ausgegangen werden, dass sie Auswirkungen auf die öffentlichen und privaten Interessen haben, die von den Maßnahmen betroffen sind. Jedoch könnte die einfache Information, dass die Abwicklungsbehörde ein bestimmtes Institut untersucht, ausreichen, um negative Folgen für dieses Institut zu haben. Deshalb muss sichergestellt werden, dass geeignete Mechanismen für die Wahrung der Vertraulichkeit entsprechender Informationen, beispielsweise des Inhalts und der Einzelheiten der Sanierungs- und Abwicklungspläne und des Ergebnisses von in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bewertungen, existieren.

(87)

Die Abwicklungsbehörden sollten über zusätzliche Befugnisse verfügen, um die Wirksamkeit der Übertragung von Anteilen oder Schuldtiteln bzw. Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten sicherzustellen. Zu diesen Befugnissen gehören sollten vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzbestimmungen die Befugnis, Drittparteienrechte an den übertragenen Instrumenten oder Vermögenswerten aufzuheben, die Befugnis, Verträge rechtlich durchzusetzen, sowie die Befugnis, für die Kontinuität der Vereinbarungen gegenüber dem Empfänger der übertragenen Vermögenswerte und Anteile Sorge zu tragen. Allerdings sollten die Rechte von Beschäftigten, einen Beschäftigungsvertrag zu beenden, nicht beeinträchtigt werden. Auch das Recht einer Vertragspartei, einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut oder mit einem Unternehmen seiner Gruppe aus anderen Gründen als der Abwicklung des ausfallenden Instituts zu beenden, sollte nicht beeinträchtigt sein. Die Abwicklungsbehörden sollten zudem befugt sein, von dem verbleibenden Institut, das einem regulären Insolvenzverfahren unterzogen wird, die Erbringung von Dienstleistungen zu fordern, die dem Institut, auf das die Vermögenswerte oder Anteile anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen wurden, die Wahrnehmung seiner Geschäftstätigkeit ermöglichen.

(88)

Nach Artikel 47 der Charta haben die betroffenen Parteien das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Maßnahmen, die sie betreffen. Deshalb sollten die von den Abwicklungsbehörden gefassten Beschlüsse rechtsmittelfähig sein.

(89)

Von nationalen Abwicklungsbehörden ergriffene Krisenmanagementmaßnahmen können komplexe wirtschaftliche Bewertungen und einen breiten Ermessensspielraum erfordern. Die nationalen Abwicklungsbehörden verfügen über das spezifische Fachwissen, das sie für die Durchführung dieser Bewertungen und für die Festlegung der angemessenen Nutzung des Ermessensspielraums benötigen. Daher ist es wichtig sicherzustellen, dass die von den nationalen Abwicklungsbehörden in diesem Zusammenhang vorgenommenen komplexen wirtschaftlichen Bewertungen von den nationalen Gerichten bei der Überprüfung der jeweiligen Krisenbewältigungsmaßnahmen als Grundlage verwendet werden. Die Komplexität dieser Bewertungen sollte die nationalen Gerichte jedoch nicht davon abhalten zu untersuchen, ob das Beweismaterial, auf das sich die Abwicklungsbehörde gestützt hat, sachlich präzise, zuverlässig und kohärent ist, ob es alle relevanten Informationen enthält, die bei der Bewertung einer komplexen Situation berücksichtigt werden sollten, und ob es zur Begründung der aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen geeignet ist.

(90)

Da mit dieser Richtlinie äußerst dringliche Situationen abgedeckt werden sollen und durch eine Aussetzung von Entscheidungen der Abwicklungsbehörden die Kontinuität kritischer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, ist vorzusehen, dass das Einreichen eines Rechtsmittels nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung bewirken sollte und dass die Entscheidung der Abwicklungsbehörde sofort vollstreckbar sein sollte, wenn zu vermuten ist, dass ihre Aussetzung dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.

(91)

Wenn dies erforderlich ist, um Dritte zu schützen, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Behörden in gutem Glauben Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten von dem in Abwicklung befindlichen Institut erworben haben, und um die Stabilität der Finanzmärkte zu sichern, sollte die Einlegung eines Rechtsmittels außerdem nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen, die aufgrund einer aufgehobenen Entscheidung abgeschlossen wurden, unberührt lassen. In diesen Fällen sollten die Rechtsbehelfe gegen unrechtmäßige Entscheidungen daher auf die Entschädigung der betroffenen Personen beschränkt werden.

(92)

Da Krisenbewältigungsmaßnahmen aufgrund schwerwiegender Risiken für die Finanzstabilität in dem jeweiligen Mitgliedstaat und in der Union möglicherweise dringend zu treffen sind, sollten nach nationalem Recht vorgesehene Verfahren für den Antrag auf vorab erteilte gerichtliche Zustimmung zu einer Krisenmanagementmaßnahme sowie für die gerichtliche Prüfung dieses Antrags rasch verlaufen. Da Krisenbewältigungsmaßnahmen dringend zu treffen sind, sollte das Gericht seinen Beschluss innerhalb von 24 Stunden fassen, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die relevante Behörde ihre Entscheidung unmittelbar nach der Genehmigung durch das Gericht fassen kann. Dies gilt unbeschadet des interessierten Parteien gegebenenfalls zustehenden Rechts, beim Gericht zu beantragen, den Beschluss für einen begrenzten Zeitraum außer Kraft zu setzen, nachdem die Abwicklungsbehörde die Krisenbewältigungsmaßnahme ergriffen hat.

(93)

Es liegt im Interesse einer wirksamen Abwicklung und der Vermeidung von Kompetenzkonflikten, dass für den Zeitraum, in dem eine Abwicklungsbehörde ihre einschlägigen Befugnisse wahrnimmt oder die Abwicklungsinstrumente anwendet, außer auf Initiative bzw. mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde, kein reguläres Insolvenzverfahren für das ausfallende Institut eingeleitet oder fortgeführt wird. Darüber hinaus ist es nützlich und erforderlich, bestimmte Vertragspflichten für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen, damit der Abwicklungsbehörde Zeit bleibt, die Abwicklungsinstrumente in der Praxis anzuwenden. Dies sollte jedoch nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) benannt wurden, sowie mit zentralen Gegenparteien und Zentralbanken gelten. Durch die Richtlinie 98/26/EG wird das mit der Beteiligung an Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen einhergehende Risiko reduziert, insbesondere durch die Verringerung des Risikos eine Störung im Fall der Insolvenz eines Teilnehmers an einem solchen System. Um sicherzustellen, dass diese Schutzvorkehrungen in Krisensituationen bei Wahrung angemessener Sicherheit für die Betreiber der Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssysteme und für andere Marktteilnehmer richtig greifen, wird in dieser Richtlinie festgelegt, dass eine Krisenpräventions- oder -bewältigungsmaßnahme für sich nicht als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gelten sollte, vorausgesetzt, die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen werden weiterhin erfüllt. Diese Richtlinie greift jedoch dem Betrieb eines gemäß der Richtlinie 98/26/EG festgelegten Systems oder dem durch Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG garantierten Recht auf dingliche Sicherheiten in keiner Weise vor.

(94)

Um sicherzustellen, dass den Abwicklungsbehörden bei der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung steht, um zu übertragende Kontrakte zu ermitteln, könnte es angebracht sein, die Rechte der Gegenparteien auf Glattstellung, Beschleunigung oder sonstige Kündigung von Finanzkontrakten angemessen einzuschränken, bis die Übertragung erfolgt ist. Eine solche Einschränkung wäre erforderlich, damit sich die Behörden ein realistisches Bild von der Bilanz des ausfallenden Instituts verschaffen können, aber ohne jene Änderungen des Werts und des Anwendungsbereichs, die eine umfangreiche Ausübung der Kündigungsrechte mit sich bringen würde. Um den Eingriff in die Vertragsrechte von Gegenparteien so gering wie möglich zu halten, sollte eine Einschränkung der Kündigungsrechte nur im Zusammenabhang mit der Krisenpräventionsmaßnahme oder der Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, erfolgen und die Kündigungsrechte, die sich aus einem anderen Ausfall ergeben, einschließlich eines Zahlungsausfalls oder nicht erfolgter Einschusszahlungen, sollten beibehalten werden.

(95)

Um legitime Kapitalmarktvereinbarungen im Fall einer Übertragung einiger, aber nicht aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts zu wahren, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, die, je nach Erforderlichkeit, eine Aufsplittung verbundener Verbindlichkeiten, Rechte und Kontrakte verhindern. Eine solche Beschränkung auf ausgewählte Verfahrensweisen im Zusammenhang mit verbundenen Kontrakten sollte auch für Kontrakte mit derselben Gegenpartei gelten, die durch Sicherheitsvereinbarungen, Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Glattstellungs-Saldierungsvereinbarungen und strukturierten Finanzierungsvereinbarungen gedeckt sind. Wenn Schutzmaßnahmen anwendbar sind, sollten die Abwicklungsbehörden verpflichtet sein, alle in einer geschützten Vereinbarung miteinander verbundenen Kontrakte zu übertragen oder sie insgesamt bei der von dem ausfallenden Institut verbleibenden Restinstitut zu belassen. Mit diesen Schutzmaßnahmen soll erreicht werden, dass die gesetzliche Eigenkapitalbehandlung von Forderungen, die für die Zwecke der Richtlinie 2013/36/EU unter eine Saldierungsvereinbarung fallen, nicht berührt wird.

(96)

Auch wenn die Maßnahmen, durch die die Abwicklungsbehörden über dieselben Instrumente und Befugnisse verfügen, koordinierte Maßnahmen beim Ausfall einer grenzübergreifend tätigen Gruppe erleichtern, sind weitere Schritte erforderlich, um die Zusammenarbeit zu fördern und fragmentierten nationalen Reaktionen vorzubeugen. Die Abwicklungsbehörden sollten gehalten sein, einander anzuhören und in Abwicklungskollegien zusammenzuarbeiten, wenn es um die Abwicklung von Unternehmen einer Gruppe geht, mit dem Ziel, sich auf ein Gruppenabwicklungsschema zu einigen. Abwicklungskollegien sollten um den Kern der bereits bestehenden Aufsichtskollegien gebildet werden, indem die Abwicklungsbehörden sowie die zuständigen Ministerien und Zentralbanken, die EBA und gegebenenfalls die für die Einlagensicherungssysteme zuständigen Behörden hinzugezogen werden. Im Krisenfall sollte das Abwicklungskollegium ein Forum für den Informationsaustausch und die Koordinierung von Abwicklungsmaßnahmen bieten.

(97)

Bei der Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen sollte abgewogen werden zwischen einerseits der Erforderlichkeit, Verfahren anzuwenden, bei denen die Dringlichkeit der Situation berücksichtigt wird und effiziente, faire und rechtzeitige Lösungen für die Gruppe insgesamt gefunden werden, und andererseits der Erforderlichkeit, die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten zu schützen, in denen die Gruppe tätig ist. Die einzelnen Abwicklungsbehörden sollten ihre Standpunkte im Rahmen des Abwicklungskollegiums austauschen. Die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen sollten im Rahmen der Gruppenabwicklungspläne von den Abwicklungsbehörden ausgearbeitet und erörtert werden. Die Abwicklungskollegien sollten die Standpunkte der Abwicklungsbehörden aller Mitgliedstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe tätig ist, um so weit als möglich zu raschen gemeinsamen Entscheidungen zu kommen. Bei Abwicklungsmaßnahmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde sollten immer die Folgen für die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, in denen die Gruppe tätig ist. Dies sollte dadurch sichergestellt werden, dass für die Abwicklungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein Tochterunternehmen ansässig ist, die Möglichkeit besteht, gegen die Entscheidungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Einwände zu erheben, und dies nicht nur in Bezug auf die Eignung der Abwicklungsmaßnahmen, sondern auch aufgrund der Erforderlichkeit des Schutzes der Finanzstabilität in diesem Mitgliedstaat.

(98)

Das Abwicklungskollegium sollte kein Entscheidungsgremium sein, sondern eine Plattform, die die Entscheidungsfindung der nationalen Behörden erleichtern soll. Die gemeinsamen Entscheidungen sollten von den betroffenen nationalen Behörden gefasst werden.

(99)

Durch die Erstellung eines Gruppenabwicklungskonzepts dürfte eine koordinierte Abwicklung, die für alle Institute der Gruppe am ehesten zum bestmöglichen Ergebnis führen dürfte, erleichtert werden. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde sollte das Gruppenabwicklungskonzept vorschlagen und es dem Abwicklungskollegium vorlegen. Nationale Abwicklungsbehörden, die mit dem Konzept nicht einverstanden sind oder die beschließen, eigenständige Abwicklungsmaßnahmen zu treffen, sollten erläutern, aus welchen Gründen sie nicht einverstanden sind, und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen von dem Gruppenabwicklungskonzept erfassten Abwicklungsbehörden diese Gründe zusammen mit den Einzelheiten etwaiger von ihnen geplanter eigenständiger Abwicklungsmaßnahmen mitteilen. Eine nationale Behörde, die beschließt, von dem Gruppenabwicklungskonzept abzuweichen, sollte den potenziellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität derjenigen Mitgliedstaaten, in denen sich die anderen Abwicklungsbehörden befinden, sowie der potenziellen Wirkung auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung tragen.

(100)

Als Teil des Gruppenabwicklungssystems sollten die Behörden gehalten sein, auf juristische Personen, die die Abwicklungsbedingungen erfüllen, das gleiche Instrument anzuwenden. Die Gruppenabwicklungsbehörden sollten befugt sein, auf das Instrument des Brückeninstituts auf Gruppenebene zurückzugreifen (was gegebenenfalls auch Vereinbarungen über die Lastenverteilung umfassen kann), um die Gruppe als Ganzes zu stabilisieren. Eigentumstitel an Tochterunternehmen könnten unter angemessenen Marktbedingungen entweder als Paket oder einzeln auf die Brückenbank übertragen werden, um sie weiter zu veräußern. Darüber hinaus sollte die Gruppenabwicklungsbehörde befugt sein, das Bail-in-Instrument auf der Ebene des Mutterinstituts anzuwenden.

(101)

Für eine wirksame Abwicklung international tätiger Institute und Gruppen ist die Zusammenarbeit zwischen Union, Mitgliedstaaten und Drittlandabwicklungsbehörden erforderlich. Die Zusammenarbeit wird erleichtert, wenn sich die Abwicklungsregelungen von Drittländern auf gemeinsame Prinzipien und Ansätze stützen, die vom Rat für Finanzstabilität und der G20 derzeit ausgearbeitet werden. Zu diesem Zweck sollte die EBA ermächtigt werden, nicht verbindliche Rahmenvereinbarungen über Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittländern im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auszuarbeiten und zu schließen, und die nationalen Behörden sollten bilaterale, mit den EBA-Rahmenvereinbarungen übereinstimmende, Vereinbarungen schließen können. Die Ausarbeitung solcher Vereinbarungen zwischen den für den Ausfall weltweit tätiger Firmen zuständigen nationalen Behörden sollte ein Mittel zur Herbeiführung einer erfolgreichen Planung, Entscheidungsfindung und Koordinierung im Zusammenhang mit internationalen Gruppen sein. Grundsätzlich sollten diese Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit geschlossen werden. Die nationalen Abwicklungsbehörden sollten gegebenenfalls als Teil des europäischen Abwicklungskollegiums die Abwicklungsverfahren von Drittländern unter den in dieser Richtlinie festgelegten Umständen anerkennen und durchsetzen.

(102)

Sowohl in Bezug auf Tochterunternehmen von in der Union oder in Drittländern niedergelassenen Gruppen als auch in Bezug auf Zweigstellen von Unions- oder Drittlandsinstituten sollte Zusammenarbeit stattfinden. Tochterunternehmen von in Drittländern niedergelassenen Gruppen sind in der Union niedergelassene Unternehmen und unterliegen daher in vollem Umfang dem Unionsrecht, einschließlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Abwicklungsinstrumente. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch weiterhin das Recht haben, in Bezug auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in Drittländern tätig zu werden, wenn die Anerkennung der Abwicklungsverfahren des Drittlands und ihre Anwendung auf eine Zweigstelle die Finanzstabilität in der Union gefährden würde oder Einleger aus der Union keine Gleichbehandlung mit Drittlandeinlegern genießen würden. Unter diesen Umständen und unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen anderen Umständen sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörden die Anerkennung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands in Bezug auf ihre Anwendung auf Zweigstellen von Drittlandinstituten in der Union zu verweigern.

(103)

Es gibt Umstände, unter denen die Wirksamkeit der angewandten Abwicklungsinstrumente von der Verfügbarkeit einer kurzfristigen Finanzierung für ein Institut oder das Brückeninstitut, der Bereitstellung von Garantien für potenzielle Käufer bzw. der Bereitstellung von Kapital für das Brückeninstitut abhängen kann. Unbeschadet der Rolle der Zentralbanken, die dem Finanzsystem selbst in angespannten Zeiten Liquidität zur Verfügung stellen, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Finanzierungsmechanismen einrichten, mit denen verhindert wird, dass die erforderlichen Mittel aus den nationalen Haushalten finanziert werden. Vielmehr sollte die gesamte Finanzbranche die Stabilisierung des Finanzsystems finanzieren.

(104)

Grundsätzlich sollten Mitgliedstaaten ihre nationalen Finanzierungsmechanismen im Wege eines unter der Kontrolle von Abwicklungsbehörden stehenden Fonds einrichten, der für die in dieser Richtlinie dargelegten Zwecke zu verwenden ist. Jedoch sollte eine eng abgesteckte Ausnahme vorgesehen werden, nach der Mitgliedstaaten ihren nationalen Finanzierungsmechanismen durch Pflichtbeiträge der in ihren Hoheitsgebieten zugelassenen Institute einrichten können, die nicht durch unter der Kontrolle ihrer Abwicklungsbehörden stehender Fonds gehalten werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(105)

Grundsätzlich sollten die Beiträge von der Branche erhoben werden, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon. Sollte die Vorfinanzierung zur Deckung der Verluste oder Kosten, die sich aus dem Rückgriff auf die Finanzierungsmechanismen ergeben, nicht ausreichen, müssen zusätzliche Beiträge zur Deckung dieser zusätzlichen Kosten oder Verluste erhoben werden.

(106)

Um eine kritische Masse zu erreichen und prozyklische Wirkungen zu vermeiden, die entstünden, wenn die Finanzierungsmechanismen in einer Systemkrise ausschließlich auf nachträglich erhobene Beiträge zurückgreifen könnten, ist es unbedingt erforderlich, dass die den nationalen Finanzierungsmechanismen ex ante zur Verfügung stehenden Mittel wenigstens eine bestimmte Mindesthöhe erreichen.

(107)

Um eine faire Berechnung der Beiträge sicherzustellen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, sollten die Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen demr Ausmaß des Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisikos Rechnung tragen, das die Institute eingehen.

(108)

Die Gewährleistung einer wirksamen Abwicklung ausfallender Institute in der Union ist ein wesentliches Element der Verwirklichung des Binnenmarktes. Der Ausfall von Finanzinstituten wirkt sich nicht nur auf die Finanzstabilität der Märkte aus, in denen das jeweilige Institut unmittelbar tätig ist, sondern auch auf die Finanzstabilität der Union insgesamt. Mit der Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen verstärken sich die Wechselwirkungen zwischen den Finanzsystemen der Mitgliedstaaten. Die Institute operieren außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaates und sind über den Interbankenmarkt und andere im Wesentlichen europaweite Märkte verbunden. Die Sicherstellung einer effektiven Finanzierung der Abwicklung dieser Institute in allen Mitgliedstaaten liegt nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, in denen die Institute tätig sind, sondern auch allgemein im Interesse aller Mitgliedstaaten, da es sich um ein Mittel zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen handelt. Die Einrichtung eines europäischen Systems der Finanzierungsmechanismen dürfte bewirken, dass alle in der Union tätigen Institute gleich effektiven Abwicklungsfinanzierungsmechanismen unterliegen und zur Stabilität des Binnenmarktes beitragen.

(109)

Um die Krisenfestigkeit des europäischen Systems der Finanzierungsmechanismen zu erhöhen und im Einklang mit dem Ziel, dass die Finanzierung in erster Linie durch die Anteilseigner und die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und danach durch die Branche und nicht aus öffentlichen Mitteln geschehen soll, sollten die Finanzierungsmechanismen erforderlichenfalls beantragen können, bei anderen Finanzierungsmechanismen Kredite aufzunehmen. Ebenso sollten sie befugt sein, anderen Mechanismen, die entsprechenden Bedarf haben, Kredite zu gewähren. Eine solche Kreditgewährung sollte vollkommen freiwillig sein. Die Entscheidung, anderen Mechanismen einen Kredit zu gewähren, sollte von dem Finanzierungsmechanismus, der den Kredit gewährt, getroffen werden, aber angesichts der potenziellen Haushaltsauswirkungen sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass diese Entscheidung nach Anhörung des zuständigen Ministeriums oder mit dessen Zustimmung getroffen wird.

(110)

Finanzierungsmechanismen werden zwar auf nationaler Ebene eingerichtet, sie sollten jedoch bei Gruppenabwicklungen nach dem Prinzip der gegenseitigen Unterstützung funktionieren, sofern zwischen den nationalen Behörden eine Einigung über die Abwicklung des Instituts erzielt wird. Einlagen, die durch Einlagensicherungssysteme gesichert sind, sollten beim Abwicklungsprozess keine Verluste tragen. Wird durch eine Abwicklungsmaßnahme sichergestellt, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, sollten die Einlagensicherungssysteme, denen ein in Abwicklung befindliches Institut angehört, verpflichtet sein, einen Beitrag zu leisten, der nicht größer ist als der Betrag der Verluste, die sie erlitten hätten, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.

(111)

Zwar sind gedeckte Einlagen im Rahmen der Abwicklung vor Verlusten geschützt, andere erstattungsfähige Einlagen könnten jedoch zum Verlustausgleich herangezogen werden. Um natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die über die gedeckte Einlagen hinausgehende erstattungsfähige Einlagen halten, ein gewisses Schutzniveau zu bieten, sollten solche Einlagen in der Rangfolge über dem Rang stehen, den Forderungen gewöhnlicher nicht gedeckter und nicht bevorzugter Gläubiger aufgrund des für reguläre Insolvenzverfahren geltenden nationalen Rechts haben. Die Forderung des Einlagensicherungssystems sollte sogar einen noch höheren Rang aufgrund dieses nationalen Rechts genießen als die genannten Kategorien von erstattungsfähigen Einlagen. Die Harmonisierung der nationalen Insolvenzvorschriften auf diesem Gebiet ist erforderlich, um die Risikoexposition der Abwicklungsfonds der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ im Sinne dieser Richtlinie auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(112)

Im Fall einer Übertragung von Einlagen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Instituts auf ein anderes Institut sollten die Einleger nicht über die in der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckungssumme hinaus abgesichert sein. Folglich sollten Forderungen in Bezug auf Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben, auf den Unterschiedsbetrag zwischen den übertragenen Mitteln und der Deckungssumme nach der Richtlinie 2014/49/EU beschränkt werden. Übersteigen die übertragenen Einlagen die Deckungssumme, sollte der Einleger im Zusammenhang mit den Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben, keine Ansprüche gegenüber dem Einlagensicherungssystem haben.

(113)

Die Einrichtung von Finanzierungsmechanismen, mit denen das in dieser Richtlinie vorgesehene europäische System der Finanzierungsmechanismen geschaffen werden soll, dürfte die Koordinierung der Verwendung der Mittel sicherstellen, die in den Mitgliedstaaten für die Abwicklung zur Verfügung stehen.

(114)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien für die Festlegung der „kritischen Funktionen“ und des „Kerngeschäfts“ zu bestimmen, sowie ferner die Umstände, unter denen der Ausschluss von Verbindlichkeiten von der Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung nach dieser Richtlinie erforderlich ist, die Kategorien von Vereinbarungen, für die die Mitgliedstaaten einen angemessenen Schutz bei der teilweisen Übertragung sicherstellen sollten, die Weise, in der die Beiträge von Instituten zu Abwicklungsfinanzierungsregelungen im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angepasst werden sollten, die Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie sonstigen Verpflichtungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die im Voraus erhobenen Beiträge tatsächlich gezahlt werden, und die Umstände unter denen sowie die Bedingungen nach denen ein Institut zeitweise von der Pflicht zur Entrichtung der nachträglich erhobenen Beiträge befreit werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(115)

Es ist angebracht, dass — soweit in dieser Richtlinie vorgesehen — die EBA die Konvergenz der Vorgehensweisen der nationalen Behörden durch Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 fördert. In Bereichen, die nicht durch Regulierungsstandards oder technische Durchführungsstandards abgedeckt werden, kann die EBA auf eigene Initiative Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften der Union herausgeben.

(116)

Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben können. Das Europäische Parlament und der Rat sollten die Möglichkeit haben, die anderen Organe davon in Kenntnis zu setzen, dass sie keine Einwände zu erheben gedenken.

(117)

Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten eine konsistente Harmonisierung und unionsweit einen angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern erleichtern. Da die EBA über spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es in den in dieser Richtlinie festgelegten Fällen effizient und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(118)

Die Kommission sollte — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — von der EBA entwickelte Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen. Die Kommission sollte — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — befugt sein, von der EBA entwickelte Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anzunehmen.

(119)

Die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sieht die gegenseitige Anerkennung und den Vollzug von Beschlüssen in allen Mitgliedstaaten vor, die die Sanierung und Liquidation von Instituten mit Zweigstellen in Mitgliedstaaten betreffen, in denen sie nicht ihren Sitz haben. Mit der Richtlinie wird sichergestellt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Instituts unabhängig vom Land ihrer Belegenheit im Herkunftsmitgliedstaat in einem einheitlichen Prozess und die Gläubiger in den Aufnahmemitgliedstaaten wie die Gläubiger im Herkunftsmitgliedstaat behandelt werden. Um eine wirksame Abwicklung sicherzustellen, sollte die Richtlinie 2001/24/EG im Fall des Rückgriffs auf Abwicklungsinstrumente gelten, wenn diese auf Institute oder auf andere unter die Abwicklungsregelung fallende Institute angewandt werden. Die Richtlinie 2001/24/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(120)

Die Gesellschaftsrechtsrichtlinien der Union enthalten bindende Vorschriften für den Schutz von Anteilseignern und Gläubigern von Instituten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen. In Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden rasch handeln müssen, können diese Bestimmungen ein wirksames Eingreifen der Abwicklungsbehörden sowie ihren Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente und -befugnisse behindern. Deshalb sollten in dieser Richtlinie geeignete Ausnahmen vorgesehen werden. Um größtmögliche Rechtssicherheit für die Interessenträger herbeizuführen, sollten derlei Ausnahmen klar und eng definiert und lediglich im öffentlichen Interesse verwendet werden, sofern die Auslöseereignisse für eine Abwicklung gegeben sind. Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten setzt voraus, dass die in dieser Richtlinie genannten Abwicklungsziele und Voraussetzungen für eine Abwicklung verfolgt werden bzw. gegeben sind.

(121)

Die Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) enthält Bestimmungen über die Rechte der Anteilseigner im Hinblick auf einen Beschluss über Kapitalerhöhungen oder -senkungen, ihr Recht auf Teilnahme an jeder neuen Aktienemission zur Bildung von Bareinlagen, zum Gläubigerschutz im Fall einer Kapitalherabsetzung sowie zum Recht auf Einberufung einer Hauptversammlung im Fall schwerwiegender Kapitalverluste. Diese Vorschriften können ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden behindern; deshalb sollten geeignete Ausnahmen vorgesehen werden.

(122)

Die Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) enthält unter anderem Bestimmungen zur Annahme von Verschmelzungen auf der Hauptversammlung jedes verschmelzenden Unternehmens, zu den Anforderungen für den Verschmelzungsplan, zum Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung, zum Sachverständigenbericht sowie zum Gläubigerschutz. Die Richtlinie 82/891/EWG des Rates (18) enthält ähnliche Bestimmungen zur Spaltung von Aktiengesellschaften. Die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) enthält entsprechende Bestimmungen über für die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten. Für diese Richtlinien sollten geeignete Ausnahmen vorgesehen werden, damit ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden möglich wird.

(123)

Die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) enthält eine Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots für sämtliche Wertpapiere einer Gesellschaft zu einem angemessenen Preis, wie er in der genannten Richtlinie festgelegt ist, wenn ein Anteilseigner direkt oder indirekt allein oder gemeinsam mit anderen einen bestimmten, die Kontrolle begründenden Prozentsatz der Anteile dieser Gesellschaft erwirbt, der im einzelstaatlichen Recht festgelegt ist. Mit diesem obligatorischen Übernahmeangebot sollen die Minderheitsaktionäre im Fall einer Änderung der Kontrolle geschützt werden. Die Möglichkeit einer derart kostspieligen Verpflichtung könnte jedoch potenzielle Investoren des jeweiligen Instituts abschrecken, was den Abwicklungsbehörden die Wahrnehmung sämtlicher Abwicklungsbefugnisse erschweren kann. Deshalb sollten geeignete Ausnahmen vom obligatorischen Übernahmeangebot in dem Maß vorgesehen werden, wie es für die Anwendung der Abwicklungsbefugnisse erforderlich ist. Nach Ablauf des Abwicklungszeitraums sollte die Regel über das obligatorische Übernahmeangebot auf jeden Anteilseigner angewandt werden, der die Kontrolle in dem betroffenen Institut erlangt.

(124)

Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) sieht Verfahrensrechte für Aktionäre im Zusammenhang mit der Hauptversammlung vor. Die Richtlinie 2007/36/EG sieht unter anderem eine Mindestfrist für die Einberufung von Hauptversammlungen vor und legt den Inhalt der Mitteilung dieser Einberufung fest. Diese Vorschriften können ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden behindern; deshalb sollten geeignete Ausnahmen von der genannten Richtlinie vorgesehen werden. Im Vorfeld einer Abwicklung kann eine rasche Kapitalerhöhung erforderlich werden, sollte das Institut die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllen oder wahrscheinlich nicht erfüllen, und eine Kapitalerhöhung wahrscheinlich die Finanzlage wiederherstellen und eine Situation abwenden wird, in der die Schwellenwerte für eine Abwicklung erfüllt wären. In solchen Fällen sollte die Möglichkeit einer kurzfristigen Einberufung einer Hauptversammlung zugelassen werden. Dennoch sollte die Entscheidungsbefugnis der Anteilseigner im Hinblick auf eine Verlängerung oder Verkürzung der Einberufungsfrist für die Hauptversammlung gewahrt werden. Zur Einführung eines solchen Mechanismus sollten geeignete Ausnahmen von der Richtlinie 2007/36/EG vorgesehen werden.

(125)

Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) geschaffenen Europäischen System der Finanzaufsicht vertreten sind, und um sicherzustellen, dass die EBA über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dahingehend geändert werden, dass die nationalen Abwicklungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie als „zuständige Behörden“ im Sinne dieser Verordnung angesehen werden. Eine solche Gleichsetzung von Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 steht im Einklang mit den der EBA in Artikel 25 der genannten Verordnung übertragenen Aufgaben, dazu beizutragen und sich aktiv daran zu beteiligen, dass Sanierungs- und Abwicklungspläne erstellt und aufeinander abgestimmt werden, und sich um die Erleichterung der Abwicklung von ausfallenden Instituten und insbesondere von grenzüberschreitend tätigen Gruppen zu bemühen.

(126)

Um sicherzustellen, dass die Institute, die Personen, die die Geschäfte der Institute tatsächlich kontrollieren, und die Leitungsorgane der Institute den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachkommen und unionsweit gleich behandelt werden, sollte den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen. Die Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten sollten daher in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder anderen Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen oder anderen Maßnahmen, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie in Bezug auf die Höhe der von den Verwaltungen verhängten Geldbußen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen. Die EBA sollte unter strenger Einhaltung des Berufsgeheimnisses eine zentrale Datenbank betreiben, in der alle ihr von den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden gemeldeten Verwaltungssanktionen und Informationen über Rechtsmittel erfasst werden.

(127)

Um alle Schritte zu erfassen, die nach einem Verstoß zur Verhinderung weiterer Verstöße eingeleitet werden — gleichgültig, ob es sich dabei nach einzelstaatlichem Recht um eine Sanktion oder eine andere Verwaltungsmaßnahme handelt — stellt diese Richtlinie sowohl Verwaltungssanktionen als auch andere Verwaltungsmaßnahmen ab.

(128)

Zwar steht es den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften über Verwaltungssanktionen und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, doch sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, Vorschriften über Verwaltungssanktionen für dem nationalen Strafrecht unterliegende Verstöße gegen diese Richtlinie festzulegen. In Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, für ein und dasselbe Vergehen sowohl Verwaltungssanktionen als auch strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, dies steht ihnen jedoch frei, wenn es nach ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen für Verstöße gegen diese Richtlinie sollte jedoch nicht die Möglichkeiten der Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Richtlinie rechtzeitig mit den Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden.

(129)

Entsprechend der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (24) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(130)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Rechten, Grundfreiheiten und Grundsätzen, die unter anderem mit der Charta anerkannt wurden, insbesondere mit dem Eigentumsrecht, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und den Verteidigungsrechten.

(131)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung von Instituten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden kann, sondern sich vielmehr wegen der Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(132)

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden sollten, wenn sie aufgrund dieser Richtlinie Entscheidungen oder Maßnahmen treffen, den Auswirkungen ihrer Entscheidungen und Maßnahmen auf die Finanzstabilität und die Wirtschaftslage in den anderen Mitgliedstaaten stets gebührend Rechnung tragen und die Bedeutung eines Tochterunternehmens oder einer Zweigstelle für den Finanzsektor und die Wirtschaft des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen oder diese Zweigstelle ansässig ist, berücksichtigen — auch dann, wenn das betreffende Tochterunternehmen oder die betreffende Zweigstelle von geringerer Wichtigkeit für die konsolidierte Gruppe ist.

(133)

Die Kommission überprüft die allgemeine Anwendung dieser Richtlinie und berücksichtigt dabei vor dem Hintergrund der Vorkehrungen, die im Rahmen eines Unionsrechtsakts zur Schaffung eines mehr als einen Mitgliedstaat erfassenden Abwicklungsmechanismus getroffen werden, insbesondere die Ausübung der Befugnisse der EBA gemäß dieser Richtlinie zur Durchführung einer Vermittlung zwischen einer Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat, der an dem Mechanismus teilnimmt, und einer Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat, der nicht daran teilnimmt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


(1)  ABl. C 39 vom 12.2.2013, S. 1.

(2)  ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 68.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 7.2.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331vom 15.12.2010, S. 12).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(10)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(11)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (siehe Seite 349 dieses Amtsblatts).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(13)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (siehe Seite 149 dieses Amtsblatts).

(14)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(15)  Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).

(16)  Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten(ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74).

(17)  Richtlinie 2011/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1).

(18)  Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47).

(19)  Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).

(20)  Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).

(21)  Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184, 14.7.2007, S. 17).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331vom 15.12.2010, S. 48).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331vom 15.12.2010, S. 84)

(24)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.