Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 1 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  

Diese Richtlinie legt Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen fest:

a) 

Institute, die in der Union niedergelassen sind;

b) 

Finanzinstitute, die in der Union niedergelassen und Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft im Sinne von Buchstabe c oder d sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind;

e) 

Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten besonderen Bedingungen.

Bei der Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieser Richtlinie und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente auf ein Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigen die Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden unter Beachtung besonderer Bestimmungen die Art seiner Geschäftstätigkeiten, seine Beteiligungsstruktur, seine Rechtsform, sein Risikoprofil seine Größe und seinen Rechtsstatus sowie seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen, den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten, seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113 Absatz 6 der genannten Verordnung sowie die Frage, ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können strengere als die in dieser Richtlinie und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Bestimmungen erlassen oder beibehalten oder zusätzliche Bestimmungen erlassen, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen allgemein gelten und nicht im Widerspruch zu dieser Richtlinie und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten stehen.
(3)  
Diese Richtlinie gilt nicht für Unternehmen, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind.