Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (1)
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Artikel 45j - Berichterstattung an die EBA

Artikel 45j

Berichterstattung an die EBA

(1)  
Für jedes in ihre Zuständigkeit fallende Unternehmen unterrichten die Abwicklungsbehörden die EBA über die gemäß Artikel 45e oder Artikel 45f festgelegte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich der gemäß Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 4 getroffenen Entscheidungen.
(2)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldebögen, die Anweisungen und die Methodik für die Verwendung dieser Bögen, die Häufigkeit und die Termine der Meldung, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch die Abwicklungsbehörden – in Abstimmung mit den zuständigen Behörden – an die EBA für die Zwecke des Absatzes 1 festgelegt sind.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.