Artikel 45d
Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von G-SRI und bedeutende Unions-Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI
Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, besteht aus
den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels eigens im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.
Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an ein bedeutendes Unions-Tochterunternehmen einer Nicht-EU-G-SRI, besteht aus
den in den Artikeln 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde eigens im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in Artikel 45f und Artikel 89 Absatz 2 genannten Bedingungen genügen.
Die Abwicklungsbehörde stellt eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b nur,
wenn die in Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in Artikel 45c genannten Bedingungen zu erfüllen, und
in einem solchen Umfang, dass die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 45c sichergestellt ist.
Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen — Abwicklungseinheiten wären, so berechnen die jeweils zuständigen Abwicklungsbehörden den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Betrag für die Zwecke des Artikels 45h Absatz 2
für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die — wäre sie in der Union niedergelassen — eine Abwicklungseinheit wäre;
für das Unionsmutterunternehmen, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.