Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 45h - Verfahren zur Bestimmung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Artikel 45h

Verfahren zur Bestimmung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

(1)  

Die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde – falls diese nicht identisch sind – und die für die Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, die der Anforderung nach Artikel 45f auf Einzelunternehmensbasis unterliegen, zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:

a) 

den Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung und

b) 

den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelunternehmensbasis gestellten Anforderung.

Die gemeinsame Entscheidung steht mit den Artikeln 45e und 45f im Einklang und wird umfassend begründet und wie folgt übermittelt:

a) 

von der zuständigen Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;

b) 

von den jeweils für sie zuständigen Abwicklungsbehörden an die Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;

c) 

von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde an das Mutterunternehmen der Gruppe in der Union, falls dieses Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.

In der gemeinsamen Entscheidung nach diesem Artikel kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen nach Artikel 45c Absatz 7 – sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des Artikels 45f Absatz 2 genügen – von dem Tochterunternehmen im Einklang mit Artikel 45f Absatz 2 teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden.

(2)  
Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen -Abwicklungseinheiten wären, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden — soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar — die Anwendung des Artikels 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten und der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.

Eine solche Anpassung kann unter folgenden Umständen erfolgen:

a) 

die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern erfolgen, indem die Höhe der Anforderung angepasst wird;

b) 

die Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben.

Die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen — Abwicklungseinheiten wären, genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.

(3)  
Wird innerhalb von vier Monaten keine solche gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 4 bis 6 entschieden.
(4)  

Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über eine konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe nach Artikel 45e innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde über diese Anforderung, nachdem sie folgenden Punkten gebührend Rechnung getragen hat:

a) 

der von den zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;

b) 

der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, falls diese nicht mit der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde identisch ist.

Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist eine der betreffenden Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der EBA.

Im Beschluss der EBA werden Unterabsatz 1 Buchstaben a und b Rechnung getragen.

Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats.

Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde Anwendung.

(5)  

Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis geltenden Anforderung nach Artikel 45f innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die für dieses Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die von der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte wurden gebührend berücksichtigt, und

b) 

falls die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nicht mit der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit identisch ist, wurden die schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde,, gebührend berücksichtigt.

Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, so stellen die für die einzelnen Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und treffen ihre Entscheidungen anschließend im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Im Beschluss der EBA werden Unterabsatz 1 Buchstaben a und b Rechnung getragen.

Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats.

Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

Die Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde können die EBA nicht mit der Wahrnehmung einer bindenden Vermittlertätigkeit befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert

a) 

in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 45e bei maximal 2 % des Gesamtrisikobetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt und

b) 

mit Artikel 45c Absatz 7 im Einklang steht.

Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so finden die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen Anwendung.

Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(6)  

Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe und die Höhe der für die Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis geltenden Anforderung innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so gilt Folgendes:

a) 

Eine Entscheidung über die Höhe der für die Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis geltenden Anforderung ist gemäß Absatz 5 zu treffen;

b) 

eine Entscheidung über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe ist gemäß Absatz 4 zu treffen.

(7)  
Die in Absatz 1 genannte gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden getroffenen Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5 und 6 sind für die betreffenden Abwicklungsbehörden verbindlich.

Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(8)  
Die Abwicklungsbehörden verlangen und überprüfen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, dass Unternehmen die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 einhalten, und treffen etwaige Entscheidungen gemäß diesem Artikel parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.